Staat – Recht – Entdemokratisierung

Die New Economy und die Entdemokratisierung der Städte

Juni 2004

Seit 1994 haben hunderte deutscher und europäischer Großstädte „Cross Border Leasing“-Verträge abgeschlossen. Die Straßenbahnen von Zürich, Köln und Wien, die Kläranlagen von Bonn, Innsbruck und Düsseldorf, die Messehallen von Berlin und Frankfurt, deutsche ICE-Züge ebenso wie französische TGVs wurden an anonyme US-Investoren verkauft und für 25 bis 100 Jahre zurückgemietet. In den USA entsteht dabei ein Steuervorteil, an dem die europäischen Städte und Staaten mit einem peanuts-Anteil („Barwertvorteil“) partizipieren. Gegenwärtig stagniert das Geschäft, da in den USA wieder einmal Kritik aufgekommen ist. Gesetzesinitiativen zum Verbot solcher Verträge verliefen jedoch im Sande. Die Akteure in Deutschland sind vor allem die Deutsche Bank, Daimler Chrysler Services, Due Finance und die Filialen großer US-Anwaltskanzleien wie Freshfields Bruckhaus Deringer, Allen & Overy, Weil Gothsal Manges u.a.

In meinem Buch „Cross Border Leasing – Ein Lehrstück zur globalen Enteignung der Städte“[1] habe ich zum ersten Mal die bisher geheimgehaltenen Vertragsinhalte offengelegt. Beschrieben wird dort auch die Entstehung dieses Instruments fiktiver Kapitalbildung seit 1980 in den USA und dessen Globalisierung seit Mitte der 90er Jahre. In Länderporträts werden der Umfang und die Art der Verträge nicht nur in Deutschland, sondern auch in den Niederlanden, Österreich, der Schweiz, Belgien, Portugal, Frankreich und Australien skizziert. Systematisch wird Cross Border Leasing in eine „parasitäre Ökonomie“ eingeordnet, die in Kollaboration zwischen Finanzakteuren und Staat zur Verarmung der Gemeinschaft und zur Bereicherung einer mächtigen Minderheit beiträgt.

Innovationsblockade

Bei allen Anlagen, die Leasinggegenstände sind, stecken wir in den Anfängen oder schon inmitten tiefgehender Veränderungen. Beispiel Messehallen: Wer kann schon sagen, dass in 20 Jahren in den verleasten Messehallen von Essen, Frankfurt, Düsseldorf, Leipzig und Köln noch Messen stattfinden, wie wir sie bisher kennen? Überall sparen Unternehmen an den Ausgaben für die traditionelle Messepräsentation, Messegesellschaften wie die von Düsseldorf und Köln diskutieren seit Jahren über Zusammenlegung. Präsentationsformen verändern sich, verlagern sich ins Internet. Von 1998 bis 2003 sank die Zahl der Aussteller bei der Frankfurter Herbstmesse von 5.000 auf 3.825. Der Sprecher einer Messegesellschaft bezeichnet es als „Erfolg“, wenn der jährliche Besucherrückgang nur im einstelligen Prozentbereich liege.

In der Abwasserentsorgung bahnt sich eine tiefgreifende Veränderung an. Die seit Jahrzehnten übliche Einleitung des Regenwassers in die zentrale Kanalisation und in die Klärwerke erweist sich als teure und umweltschädliche Sackgasse. Wenn es stark regnet, beträgt die Menge des Regenwassers ein Mehrfaches des „eigentlich“ anfallenden Abwassers aus Privathaushalten und Gewerbebetrieben. Dadurch wird die Klärleistung der Kläranlagen praktisch außer Kraft gesetzt, denn sie ist auf die durchschnittliche Zusammensetzung der Abwasserinhaltsstoffe ausgerichtet. Die bakteriologische Zusammensetzung in den Klärbecken kann nicht beliebig und schnell geändert werden. Um den Regeneffekt abzumildern, werden in die zentralen Abwassersysteme großvolumige unterirdische Regenüberlaufbecken eingebaut, in denen Regenwasser zeitweise „geparkt“ werden kann. Ebenso werden Pumpwerke eingebaut, die bei Starkregen das Regen-Abwassergemisch vor dem Einlauf in die Kläranlage direkt in einen Fluß ableiten. Regenüberlaufbecken und Pumpwerke gehören zu den teuersten Anlagenteilen.

Würde man jedoch die billigere und umweltfreundliche Methode der dezentralen Regenwasserversickerung einsetzen, würde man also von Hausdächern, Parkflächen und Grundstücken das Regenwasser nicht in die Kanalisation einleiten, sondern je nach Möglichkeit vor Ort dezentral versickern, dann hätte dies einen doppelten Effekt: Erstens könnten die Kläranlagen durchgängig ihre volle Leistung bringen, die Flüsse und die Meere würden sauberer als jetzt. Zweitens könnte das für die Trinkwasseraufbereitung notwendige Grundwasser sich neu bilden.

Ebenso sind die Methoden der dezentralen Abwasserreinigung inzwischen ingenieurtechnisch ausgereift. Es ist heute möglich, dass nicht nur einzelne Häuser, auch Mietshäuser, dezentrale Kläranlagen einrichten, sondern auch Orte bis 5.000 Einwohner. Selbst das schadstoffhaltige Abwasser von Industriebetrieben kann heute dezentral und mit Hilfe biologischer Methoden gereinigt werden. Die Reinigungswerte sind höher als bei der traditionellen Technologie, bei der durch die Sammelkanalisation erst einmal tausende von Schadstoffen miteinander vermischt werden, die anschließend natürlich nicht mehr vollständig herauszuholen sind. Die teure Klärschlammentsorgung ist eine weitere Folge.

Inzwischen ist auch die Membran-Filtertechnik ausgereift. Damit können Kläranlagen gebaut werden, die keine großen Klärbecken wie für die bisher mehrtägige bakterielle Behandlung des Abwassers mehr erfordern. Das Abwasser wird sofort während des Durchlaufs gereinigt. Die Kläranlagen benötigen nur noch etwa ein Viertel des bisherigen umbauten Betonraums. Die EU wird diese Technik im Laufe des nächsten Jahrzehnts als „vierte Reinigungsstufe“ verbindlich machen.

Der Trinkwasserverbrauch und die damit einhergehende Abwassermenge gehen dramatisch zurück. Die Privathaushalte verbrauchen seit einem Jahrzehnt durchschnittlich etwa zwei Liter weniger pro Tag. Immer mehr Industriebetriebe recyclen das Abwasser (Mehrfachverwendung), immer weniger Industriebetriebe brauchen für die Produktion überhaupt Wasser. Zusätzlich schrumpft insbesondere in den östlichen Bundesländern die Einwohnerzahl. Für Leipzig, das 1970 noch 600.000 und 2000 noch 500.000 Einwohner hatte, wird für das Jahr 2030 ein Rückgang auf 350.000 prognostiziert. Leipzig ist übrigens mit Verträgen über Kanalsystem, Schienennetze, Krankenhaus usw. ein Vorreiter beim Cross Border Leasing.

Die Anpassung an einen sinkenden Bedarf und die Anwendung strukturell neuer und vor allem billigerer Technologien ist unter einem Cross Border Lease nicht möglich. Der Vertrag erzwingt die Erhaltung der Grundstruktur der Anlage und vor allem die Erhaltung des anfänglich vereinbarten Transaktionsvolumens. Die Anlage darf nicht billiger werden, darf den vereinbarten Wert nicht unterschreiten. Ohne den Vertrag könnte die Stadt die Anlage allmählich umstellen, die teuren Pumpwerke und Regenüberlaufwerke müssten nicht erneuert werden bzw. könnten auf die Dauer wegfallen, die Kanäle könnten bei anfallendem Ersatz kleiner und billiger gewählt werden. Doch die Kanal- und Betonlobby freut sich über den hundertjährigen Bestandschutz für ihre Dinosauriertechnik. Ähnliches gilt für neue Technologien im städtischen und regionalen Nahverkehr sowie für die Gefriertechnik bei der Müllentsorgung.

Die Innovationsblockade wird in mancher Hinsicht bereits bei Abschluß eines Vertrages ausdrücklich vereinbart. So war es beim Vertrag über die Müllverbrennungsanlage Wuppertal erforderlich, „einen Änderungsvertrag zum Entsorgungsvertrag abzuschließen, der auf die Laufzeit des Leasingvertrages abstellt und daneben die Subordination des Entsorgungsvertrages unter bestimmte Regelungen der mit dem US-Investor abzuschließenden Verträge sicherstellt.“ So mussten die Verträge der beteiligten Städte über die Anlieferung des Mülls bis 2026 verlängert werden.

Die Situation ist noch irrwitziger: 1996 trat das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft. Damit fielen die gewerblichen Abfälle aus, der Müllverbrennungsanlage wurde zu wenig Müll angeliefert, der Einnahmeverlust lag in zweistelliger Millionenhöhe. Er hätte auf die Hausmüllgebühren umgelegt werden müssen. „Das wäre dramatisch gewesen, und das noch knapp vor den nächsten Kommunalwahlen“, berichtet der Geschäftsführer Wolfgang Herkenberg. Das Loch stopfte man mit Hilfe der eifrigen Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer und des unabhängigen Beraters Due Finance durch den Barwertvorteil aus dem Cross Border Lease. „Der Entsorgungsvertrag wird in verschiedenster Hinsicht abgeändert und den Bedingungen der Transaktion angepasst. Wesentlich ist insoweit, dass die Rechte der Wuppertaler Stadtwerke aus dem Entsorgungsvertrag den Rechten des Trust aus der Transaktion nachgehen und der Entsorgungsvertrag entsprechend mit dem Mietvertrag endet.“ So wird die Entsorgung des Mülls mehrerer Städte nicht vom tatsächlichen Bedarf abhängig gemacht, sondern von heimlichen politischen Entscheidungen und von den Bedingungen des Cross Border Lease.

Rechtsbrüche – der Staat macht mit

Cross Border Leases sind mit zahlreichen Rechtsbrüchen verbunden. Die Akteure sind sich dessen bewusst.

Gerichtsstand: Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt in § 29a, dass der Gerichtsstand am Ort des unbeweglichen Gutes, der Immobilie sein muss. Das ist auch der internationale Standard in Rechtsstaaten. Für die Müllverbrennungsanlage Wuppertal müsste der Gerichtsstand also in Wuppertal, für das Dresdner Klärwerk müsste der Gerichtsstand in Dresden sein. Bei allen Verträgen ist der vereinbarte Gerichtsstand aber New York.

Ausländische Rechtsordnung: Mit Cross Border Leasing wird öffentliches Vermögen einer ausländischen Rechtsordnung unterworfen. Das ist in Deutschland rein praktisch gesehen nichts Neues, denn viele öffentliche Grundstücke, die den US-Streitkräften überlassen sind, sind faktisch US-Rechtsgebiet. Dennoch ist es etwas neues, wenn mit kommunalen Versorgungsanlagen, die verschiedenen Rechtsbereichen unterliegen, ebenso verfahren wird. Papageienmäßig plappern etwa Vertreter von Landesregierungen die Behauptung der Leasingindustrie nach, Cross Border Leasing sei dem „Privatrecht“ zuzuordnen, deshalb sei die Unterwerfung unter ausländisches Recht „erlaubt“.

Wirtschaftliches Eigentum: Nach § 30 Absatz 2 der Abgabenordnung ist ein Gegenstand dem wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnet, wenn das wirtschaftliche und das zivilrechtliche Eigentum auseinanderfallen. Das ist regelmäßig bei Leasinggeschäften der Fall (Kfz-Leasing u.ä.). Trotzdem bilanziert die Stadt bzw. der deutsche Leasingnehmer das Eigentum, obwohl es ausdrücklicher Sinn und vereinbarter Zweck des Cross Border Leasing ist, dass der US-Investor das wirtschaftliche Eigentum erwirbt.

Veräußerungsverbot: In den Gemeindeordnungen (GO) der Bundesländer ist der Verkauf von Vermögensgegenständen verboten, die für die Erledigung der hoheitlichen Pflichten wie Abwasser- und Müllentsorgung oder Trinkwasserversorgung notwendig sind. So bestimmt § 90 der GO von NRW, dass nur Vermögensgegenstände verkauft werden dürfen, die die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Sinngemäß gilt dies auch für die Nutzungsüberlassung. Ansonsten gilt ein absolutes Veräußerungsverbot. Auch der Bundesregierung ist klar, dass die kommunalen Anlagen beim Cross Border Leasing „verkauft“ werden. Dennoch duldet die Bundesregierung diese Rechtsbrüche.

Rückzahlung von Zuschüssen: Kommunale Großprojekte der Daseinsvorsorge wie Kanalnetze und Kläranlagen werden in der Regel durch staatliche Zuschüsse gefördert. Die Zuwendungsbescheide des jeweiligen Bundeslandes enthalten immer eine Zweckbindungsklausel. Geförderte Anlagen dürfen nicht verkauft werden – oder, wenn sie doch verkauft werden, müssen die Fördermittel zurückgezahlt werden. Die Fördermittelanteile an den Gesamtkosten kommunaler Anlagen können bis zu 50 Prozent betragen. Die Zweckbindung beträgt Jahrzehnte und richtet sich nach der Nutzungsdauer. Die jeweilige Landesregierung, in einzelnen Fällen auch die Europäische Union, müssten also die Fördermittel zurückfordern. Nur der Freistaat Bayern hat erklärt, bei einem Vertrag müsste zumindest der Barwertvorteil anteilig in Höhe der Förderquote an den Staat erstattet werden.

Beihilfen: Nach Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) sind öffentliche Bürgschaften, dingliche Sicherheiten, Schuldmitübernahmen, Haftungsbeitritte, Gewährträgerfunktionen u.ä. unzulässig, wenn sie zu Bedingungen erfolgen, die auf dem freien Markt nicht erhältlich sind. Gleiches gilt für den Eintritt kommunaler Gesellschafter in einzelne Verpflichtungen oder generelle Haftungsübernahmen.

Besteuerung des Barwertvorteils: Der Barwertvorteil müsste der Mehrwertsteuer unterliegen. Diese Auffassung wurde in den Oberfinanzdirektionen, die für die steuerliche Genehmigung („verbindliche steuerliche Auskunft“) der Cross Border Leases zuständig sind, entwickelt. Die Finanzämter haben jedoch bisher in keinem einzigen Fall die Umsatzsteuer erhoben.

Verbot kreditähnlicher Rechtsgeschäfte: Die Gemeindeordnungen aller Bundesländer verbieten den Kommunen „kreditähnliche Rechtsgeschäfte“. Es trifft zwar formalrechtlich zu, dass beim Cross Border Leasing nicht die Kommune das Darlehen aufnimmt, um unter dem Hauptmietvertrag die Transaktionssumme aufzubringen, sondern der Trust. Aber die Vorauszahlung der Mieten unter dem Hauptmietvertrag ist in der Substanz eine Darlehensgewährung des Trusts an die Kommune, damit die Stadt die mit dieser Summe identischen Leasingraten aus dem Rückmietvertrag bezahlen kann. Es handelt sich also um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft, das die Verpflichtungen aus einem üblichen Kommunalkredit wegen der damit verbundenen dinglichen Sicherheiten weit übersteigt. Die Landesregierung von Bayern ist die einzige, die diesen Charakter eingesteht. Andere Landesregierungen verleugnen diese Tatsache.

Sicherheiten zugunsten Dritter: Die Gemeindeordnungen aller Bundesländer verbieten, dass die Kommunen Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Für den Fall, dass die Stadt nicht mehr die im Grundgesetz festgeschriebene insolvenzfeste Rechtsform hat, für den Fall der Nichtausübung der Rückkaufoption und insbesondere der schadenersatzpflichtigen Vertragsverletzung stellen die Kommunen jedoch regelmäßig dingliche Sicherheiten zugunsten des Trusts. Werden solche Verträge dennoch abgeschlossen, sind sie nichtig, so § 127 der Gemeindeordnung von NRW.

Grundsteuer: Beim Kauf/Verkauf einer Immobilie ist Grunderwerbssteuer zu zahlen. Weil der Staat aber fälschlicherweise „Leasing“ mit „Miete“ gleichsetzt, wird sie nicht erhoben. Und zwar auch dann, wenn nach Ende der Rückmietzeit die Anlage ganz und ohne juristische Tricks in das Eigentum des Investors übergeht und der Dienstleistungsvertrag beginnt. Die Begründung ist banal: „Die Cross Border Leasing-Transaktion wäre nicht mehr attraktiv, wenn bei einem fünfprozentigen Barwertvorteil 3,5 Prozent Grunderwerbssteuer gezahlt werden müssten.“

Vergaberecht: Seit 1.1.1999 gilt nach EU-Vorgaben der neu eingefügte vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Konkretisierung der Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge gilt seit 1.2.2001 die Vergabeverordnung (VgV). Öffentliche Aufträge, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, müssen europaweit ausgeschrieben werden. Die Vertragsbeziehungen zwischen der Stadt, dem Investor und den Banken fallen als finanzielle Dienstleistungen nach § 99 Absatz 1 und 4 GWB unter die Pflicht der öffentlichen Ausschreibung. In der Regel werden diese Dienstleistungen aber nicht ausgeschrieben. Die Standardbegründung der Arrangeure lautet: „US-Investoren beteiligen sich regelmäßig nicht an solchen Ausschreibungen“. Nach § 13 der Vergabeverordnung sind trotzdem abgeschlossene Verträge nichtig. Die Anwälte der US-Investoren argumentieren mit dem „besonderen kapitalmarktbezogenen Vertrauensverhältnis des zu vermittelnden Finanzinstruments“, deshalb brauche die Vergabeordnung nicht eingehalten zu werden.

Amtssprache deutsch: Die Gemeindeordnungen enthalten die Bestimmung, dass die Amtssprache deutsch ist. Dasselbe besagt § 184 des Gerichtsverfahrensgesetzes (GVG). Bei den Entscheidungen der Stadt- und Gemeinderäte liegt regelmäßig nicht nur das verbindliche englischsprachige Vertragswerk nicht vor, es liegt auch keine deutsche Übersetzung vor. Sie wird auch nicht vorgelegt, wenn dies von einzelnen Ratsmitgliedern oder Fraktionen verlangt wird.

Die meisten Landesregierungen in Deutschland sehen dennoch kein Problem. Dies erklärt sich auch daraus, dass die öffentlich-rechtlichen Landesbanken zu den wesentlichen Akteuren und Profiteuren des Cross Border Leasing gehören. WestLB, SachsenLB usw. sind auch an Verträgen in den USA oder in europäischen Staaten beteiligt. In den Verwaltungsräten der Landesbanken sitzen in der Regel die Finanz-, Wirtschafts- und Innenminister der jeweiligen Bundesländer, auch die jeweilige „Oppositionspartei“ ist vertreten. Daß die Landesbanken genauso wie die Deutsche Bank, die Commerzbank und die Dresdner Bank eine aktive Rolle bei der Steuerhinterziehung spielen, etwa bei der Umgehung der 1993 eingeführten Quellensteuer, ist bekannt und gerichtsnotorisch. Schließlich ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), in dessen Aufsichtsgremien u.a. die Finanz- und Wirtschaftsminister der Bundesregierung sitzen, im gleichen Sinne tätig. Die Totengräber des öffentlichen Eigentums sitzen auch im Staate selbst.

Ausschaltung der Demokratie

Rechtsanwalt Wolfgang Melzer von der Kanzlei Allen&Overy, der Transaktionsbeschreibungen für Stadträte verfaßt, zeigt offen seine Verachtung für diese Hinterwäldler der Markt-Moderne: „Oft hat man es mit Leuten zu tun, die vom Markt keine Ahnung haben.“ Natürlich könne man in den Diskussionen mit Stadträten alle Kritikpunkte widerlegen, z.B. die angeblich mangelnde Moral der Verträge, aber es sei schwierig, „diese Leute“ zu überzeugen.

Nun geben Anwälte durchaus zu, dass nicht nur „diese Leute“, sondern praktisch jedermann und jedefrau überfordert ist. Melzers Kollegen von der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer stellen fest: „Die Komplexität der Verträge, die englische Sprache und die fremde, den Verträgen zugrundeliegende Rechtsordnung bedingen es mithin, dass es selbst für juristisch ausgebildete Personen außerordentlich schwierig und zeitaufwendig ist, den Inhalt der Verträge nach einer Lektüre zu erfassen. Aus der Sicht einer Gemeindevertretung würde es keinen Sinn ergeben, einem Vertragswerk zustimmen zu müssen, dessen Inhalt und Tragweite aufgrund der übergroßen Fülle und Komplexität der Entscheidungsgrundlagen tatsächlich kaum beurteilt werden kann.“

Nun könnte man aus dieser Erkenntnis folgern, dass Ratsmitglieder solchen Verträgen, die sie nicht verstehen, auch nicht zustimmen dürfen, denn damit würde ihre Verantwortung zur Farce. Doch die schlauen Anwälte folgern daraus das Gegenteil: Die Ratsmitglieder sind aus dem Entscheidungsprozess herauszuhalten. Ein Ratsbeschluß sei eigentlich „nicht erforderlich“. Die Beschlüsse der Stadträte werden in nichtöffentlicher Sitzung gefasst. Aber auch diese Einschränkung ist nicht genug. Am liebsten würde man die Stadträte überhaupt ausschalten.

Die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer stellt gerne auf Anfrage „gutachterlich“ fest, dass die Demokratie aus dem Entscheidungsprozess herauszuhalten ist. Der Geschäftsführung des Wupperverbandes bestätigte sie, dass das oberste Beschlussorgan, die Verbandsversammlung, sich nicht mit dem Vertrag befassen müsse. Vielmehr obliege „die Entscheidung über die Transaktionsverträge dem Verbandsrat“, also dem Kreis der Oberbürgermeister der beteiligten Städte. Aber auch bei ihnen sind die Reste von Demokratie auszuschalten, denn es sei „davon auszugehen, dass die Mitglieder des Verbandsrates nicht an Weisungen der Organe der sie entsendenden Mitglieder gebunden sind.“

In den Transaktionsbeschreibungen fehlen immer Name, Adresse und Teilhaber des Trusts, des direkten Vertragspartners der Stadt. „Der Investor hat sich Vertraulichkeit ausbedungen“, lautet das Standardargument von Arrangeur und Verwaltung. Die Regeln des Bankgeheimnisses und der „Diskretion“ sind wichtiger als die Regeln der Demokratie.

Es wird argumentiert, dass eine deutsche rechtsverbindliche Übersetzung der 1.800 Seiten zu teuer sei, außerdem ein wirkliches Verständnis der schwierigen Materie ebenfalls nicht ermögliche. Aber auch auf wiederholtes Verlangen von Ratsmitgliedern werden die Verträge nicht zur Auswertung bereitgestellt. Das bisher weitestgehende Zugeständnis besteht darin, dass Ratsmitglieder sich die Verträge unter Aufsicht ansehen, aber keine Kopien machen dürfen. So wird verhindert, dass sie sich etwa mithilfe von eigenen Experten überhaupt ein Bild machen können. Der Schwierigkeit, die Verträge zu prüfen, soll gar nicht abgeholfen werden, sondern sie wird zu einer prinzipiellen Barriere ausgebaut.

Korruption

Der den Städten am ersten Tag ausgezahlte „Barwertvorteil“ ist betriebswirtschaftlich nicht in regulärer Weise definierbar. Kein Wirtschafts- und Betriebswirtschaftslexikon führt den Begriff auf. Die Höhe des Barwertvorteils ist nicht in einer Leistung begründet, für die es in irgendeinem Regelwerk eine Gegenleistung gäbe. Manchmal wird er als „Prämie“, manchmal als „Sonderertrag“ oder auch als „Rechnungsabgrenzungsposten“ bezeichnet.

Deshalb ist bis heute der rechtliche und bilanzielle Charakter des Barwertvorteils unklar. Muß er versteuert werden oder nicht? Muss er in die Bilanz und in die Gebührenkalkulation der jeweiligen Einrichtung einbezogen oder darf er zur Sanierung des allgemeinen Haushalts verwandt werden? „Wir haben es hier mit leistungslosen Entgelten zu tun. Die lassen bei mir immer die Warnlampe angehen, denn das gibt es in der richtigen Welt eigentlich nicht“, so der Rechtsprofessor Wolfgang Löwer.

In der richtigen Welt der Wall Street gibt es „leistungslose Entgelte“ natürlich doch. Auch Schmier- und Bestechungsgelder gibt es in der Lehrbuchweisheit der universitären Betriebswirtschaft nicht, in der „richtigen Welt“ der Unternehmen aber dennoch. Die Höhe des Barwertvorteils wird wie bei der richtigen Korruption von den wichtigen Akteuren – Arrangeur, „Investor“, Banken usw. – untereinander ausgehandelt, denn sie alle müssen damit einen Teil ihrer Gewinne abtreten.

Der Barwertvorteil ist also eine nach Art und Höhe willkürliche Geldzahlung, damit der umworbene Partner zustimmt. Die Stadt stellt als Gegenleistung einen wichtigen Teil ihres Vermögens für ein Geschäft zur Verfügung, über dessen wesentliche Teile und Folgen sie bewusst in Unwissenheit gelassen wird bzw. sich halten lässt und für das sie zahlreiche Rechtsbrüche mitträgt. Sämtliche Zahlungen des umfangreichen und langfristigen Geschäfts laufen über andere Konten als ihre eigenen, mit der einzigen Ausnahme des „Barwertvorteils“. Die Stadt unterschreibt Verträge, über die sie nicht sprechen darf. Sie sichert dem „Investor“ und den anderen Akteuren Vertraulichkeit zu und unterschreibt, dass sie bei Bruch der Vertraulichkeit bestraft werden kann. Ihre Aufgabe ist es, der Bevölkerung und den demokratischen Beschlussgremien eine verharmlosende, beschönigende, in Teilen wahrheitswidrige Darstellung zu geben. Die „Verantwortlichen“ bringen die Stadt in eine langfristige, gleichzeitig unklare, zwielichtige Abhängigkeit.

Der Barwertvorteil ist folglich eine Zahlung, mit der eine politische und finanzielle Großentscheidung – häufig im Wiederholungsfall – erkauft wird. Dies ist eine strafrechtlich (noch?) nicht fassbare, moderne Form der Korruption. Man kann sie auch als „legalisierte“ Korruption bezeichnen. Im entwickelten Kapitalismus wie in den USA und in Deutschland überwiegt diese Form, da das Strafrecht in einem anachronistischen Zustand gehalten wird, der vor einen Jahrhundert, in Deutschland bei Verabschiedung des Strafgesetzbuches, einmal Sinn gemacht haben mag. Beratervertrag, Aufsichtsratsmandat, Geschäftsführerfunktion ohne entsprechende Arbeitsleistung: Das sind solche Formen modernisierter, legalisierter Korruption.

Ein Argument, mit dem den Ratsmitgliedern die Einsicht in den verbindlichen englischsprachigen Volltext der Verträge verweigert wird, lautet, dass es vor der Vertragsunterzeichnung keinen solchen verbindlichen Text geben könne. Es werden nämlich in New York immer noch entscheidende Letztverhandlungen geführt. „Es waren bis zum Schluß schwierige Verhandlungen“, so wird etwa der Gelsenkirchener Kämmerer Rainer Kampmann zitiert, als er aus New York zurückkam. Vor allem die „Eckpunkte der Finanzierung“ seien „erst vor Ort“ „festgezurrt“ worden, heißt es weiter.

Deshalb reist in der Regel nach New York eine städtische Großdelegation, zu der nicht nur der Oberbürgermeister oder Kämmerer und ein Finanzverantwortlicher, sondern auch etwa, wenn es um Kanalnetz und Kläranlage geht, der Leiter der Stadtentwässerung und sonstige technische Experten gehören. Auf einem Foto von der Unterschriftsleistung der Stadt Köln lächeln freudig fünf Mitarbeiter der Stadtverwaltung und der Leiter der Stadtentwässerung. Sie stehen um den Kämmerer herum, der stolz den Füllfederhalter über zahlreichen Dokumenten zückt.

Warum es vor der Unterzeichnung des Vertragswerks in New York zu den oft berichteten dramatischen Letztverhandlungen mit den vielen Beteiligten kommt, die gar nicht alle unterschreiben, und warum in den allerletzten Stunden noch entscheidende „Eckpunkte“ ausverhandelt werden, ist von der Sache her nicht plausibel. In den vielen Monaten vor Vertragsabschluß müssten doch von den auf ihre Professionalität Wert legenden und hochbezahlten Arrangeuren und Beratern alle wesentlichen Fragen geklärt werden können. Offensichtlich werden bei den so wichtigen Letztverhandlungen in angenehmer und hochwichtiger Atmosphäre im Finanzzentrum New York tatsächlich noch einige wichtige Dinge „geklärt“, die vor den Augen der heimischen Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen. Jedenfalls ist die Vertragsunterzeichnung in New York typisch für eine Situation, in der ein „Barwertvorteil“ überreicht wird ‑ z.B. eine Beteiligung an dem Fonds des „Investors“?

In Dresden spendete der Investor, der gleichzeitig Wert darauf legt, dass sein Name ungenannt bleibt, der Stadt zu Händen ihres Oberbürgermeisters Herbert Wagner 190.000 US-Dollar. Das war als „Anerkennung“ zusätzlich zum Barwertvorteil für den ersten Cross Border Lease über einen Teil des Kanalnetzes gedacht. Danach spendete der Anonymus noch einmal 190.000 Dollar, als „Anerkennung“ für den zweiten Cross Border Lease über das restliche Kanalnetz und die Kläranlage Dresden-Kaditz. „Anerkennung“ bedeutet, dass die Spenden nicht vor Erhalt der Gegenleistung gegeben werden, sondern nachher. Solche Zahlungen werden als „Dankeschön“-Spenden bezeichnet, da auf diese Weise die strafrechtlich greifbare „Unrechtsvereinbarung“ (erst Zahlung, dann Auftrag) umgangen wird. Beide Spenden des offenbar doppelt gottesfürchtigen Anonymus waren nicht nur anlaß-, sondern auch zweckgebunden, jeweils zur Hälfte für den Aufbau der jüdischen Synagoge und der christlichen Frauenkirche, „um den Bau der beiden Gotteshäuser zu fördern“. Der Oberbürgermeister zelebrierte die Überreichung der anonymen Spenden mit großer Aufmerksamkeit der Medien.

Auch in Leipzig war die „Dankeschön“-Spende zweckgebunden. Diesmal behauptete der Arrangeur, der Schweizer Finanzdienstleister Global Finance Capital, die 350.000 Dollar vom eigenen Honorar abgezweigt zu haben. Global hatte die zwei Cross Border Leasings mit dem Leipziger Schienennetz (2002) und den Trinkwasseranlagen (2003) arrangiert. Sofort nach Erhalt der „Anerkennung“ überwies der Leipziger Kämmerer die 350.000 Dollar an die Olympia GmbH der Stadt. Für diese Großtat zugunsten der dubiosen Olympiabewerbung Leipzigs ließ man sich gehörig feiern. Mit dem Spruch „Für uns war es ein Durchlaufposten ohne Probleme“ versuchte sich der Kämmerer vom Geruch der Korruption zu befreien.

Vier Prozent Gewinn gegen 300 Prozent Verlust

Die Stadt bekommt, neben den nicht immer gezahlten anonym-religiösen Spenden, auf jeden Fall den einmaligen Barwertvorteil von etwa vier Prozent der Transaktionssumme. Damit ermöglicht sie den anonymen „Investoren“ in der etwa 30jährigen Laufzeit des Rückmietvertrages einen Gewinn von etwa 300 Prozent. Dieser anonyme Gewinn ist zugleich der finanzielle Verlust für die Gemeinschaft.

Dieser Verlust ist leicht zu ermitteln, da der Gewinn der Investoren sich ausschließlich aus der Steuerersparnis ergibt. Es wird ja kein einziges Produkt, keine einzige Dienstleistung erbracht. Freilich ist es gegenwärtig noch nicht möglich, die genaue Verteilung des Steuerverlustes auf die verschiedenen Staaten und für den Verlauf der 30 Jahre festzustellen. Die westliche Werte- bzw. Diebstahlsgemeinschaft will solche Erkenntnisse über sich selbst verhindern. Wenn wir uns heute aus guten Gründen als globale oder universelle Gemeinschaft verstehen, ist es auch nicht so wichtig, die genaue Verlustverteilung zu rekonstruieren.

Wichtig ist das strukturelle Ergebnis: Vier Prozent gewonnen, 300 Prozent verloren: so sieht die finanzielle Bilanz des Cross Border Leasing für die Gemeinschaft aus. Diese einfache Rechnung anzustellen, übersteigt offensichtlich die Fähigkeiten der politisch „Verantwortlichen“. In der cleveren Blindheit ihres Schnappens nach dem Wurstzipfel des Barwertvorteils werden sie gehegt und gepflegt von der Leasingbranche, die im Cross Border Leasing „lediglich ein steuerlich motiviertes Finanzierungsinstrument“ sieht, dessen sich die öffentliche Hand ebenso wie Privatunternehmen „zur finanziellen Optimierung vorhandener Wirtschaftsgüter bedienen kann“. Ob die hochqualifizierten Rechtsanwälte zu dumm sind, um die volkswirtschaftlichen Implikationen der gelobten Finanzierungsinstrumente zu erkennen oder ob sie bewusst die Unwahrheit sagen, ist unerheblich. Entscheidend ist ihre „déformation professionelle“, ihre berufsbedingte, objektive Beschränktheit, mit der sie im Dienste anonymer „Investoren“ die Wahrheit zum Verschwinden bringen.

[1] Werner Rügemer: Cross Border Leasing – Ein Lehrstück zur globalen Enteignung der Städte. Verlag Westfälisches Dampfboot, Münster 2004. 200 Seiten, 19 Euro. Alle Quellen sind dort nachzulesen. Im vorliegenden Beitrag wird daher auf weitere Fußnoten verzichtet.