Von New York ausgehend verbreitete sich die Occupy-Bewegung über die Welt. Der Slogan „We are the 99%“ und der Ruf nach „wirklicher Demokratie“ kennzeichnen die Bewegung wie auch ihr Zelten auf öffentlichen Plätzen. Überall wurden sie mehr oder weniger schnell Opfer polizeilicher Gewalt. Hierzuland sind staatliche Ordnungsbehörden aktuell vor allem dazu übergegangen, Zelte, Stühle, wärmende Decken und Unterlagen zu verbieten, um es Protestierenden so unbequem wie möglich zu machen.
Das „Blockupy“-Verbot in Frankfurt am Main
Als ein breites Bündnis von Gruppen und Organisationen unter dem Namen „Blockupy“ im Mai 2012 zu Protesten gegen die europäische Krisenpolitik und die Verarmung breiter Bevölkerungsgruppen in der EU aufrief, versuchte die Stadt Frankfurt, die Innenstadt gänzlich für Versammlungen zu sperren. Das Ordnungsamt erließ ein Versammlungsverbot für Blockupy, das auch für alle anderen Versammlungen in der Stadt gelten sollte, und teilte mehr als 400 Bürgern und Bürgerinnen mit, dass sie zugleich ein Aufenthaltsverbot für die gesamte Innenstadt hätten. Die Stadt Frankfurt befürchtete, von diesen Protesten gingen schwerwiegende Gefahren für die Stadt aus. Die Vielzahl der Demonstrierenden und die beabsichtigten Blockaden könnten den „Frankfurter Einwohnern und den hier Geschäftsansässigen sowie den Reisenden und allen übrigen Menschen, die sich an diesen Tagen in die Frankfurter Innenstadt begeben (…) in Abwägung ihrer ebenfalls schützenswerten Grundrechte nach Artikel 2 (Freiheit der Person), 4 (Gewissensfreiheit), 12 (Berufsfreiheit), 14 (Eigentum; alle Erläuterungen durch d.Verf.) des Grundgesetzes nicht zugemutet werden“, teilte sie in den Verbotsverfügungen mit. Insbesondere wurde befürchtet, die Funktionsfähigkeit der Europäischen Zentralbank wie auch anderer Banken könnte beeinträchtigt werden. Auch wenn verschiedene Klagen zur Aufhebung der Aufenthaltsverbote und zur Genehmigung zumindest einer Demonstration an einem Samstag führten, stellt sich die Frage, wie es in den sogenannten demokratischen Staaten um die Demokratie steht?
„Wehrhafte Demokratie“
Betrachten wir die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, so wird deutlich, dass schon das Grundgesetz von Anfang an geprägt war vom Misstrauen gegenüber den Bürgern, von der Abwehr dessen, was nicht zur bürgerlichen Mitte gehört. Die Freiheitsrechte als Schutzrechte gegenüber dem Staat sind zentral, die Beteiligungsrechte der Bürger eingeschränkt und mit Vorbehalten versehen. Am deutlichsten wird dies an dem das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einschränkenden zweiten Absatz des Art. 8 GG. Ein einschränkendes Gesetz für Versammlungen „unter freiem Himmel“ wurde schon mit der Gewährung des Grundrechts legitimiert.
Aus den Erfahrungen der Weimarer Republik sollten Konsequenzen gezogen werden. Um den neuen „demokratischen“ Staat zu schützen, sollten alle Meinungen, alle Bestrebungen ausgegrenzt, bekämpft und verboten werden, die nicht dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO) entspringen. Nach den dreizehn Jahren nationalsozialistischer Herrschaft, nach von Deutschland ausgehendem Terror und Mord, wurde trotz alledem im Kalten Krieg der Kommunismus zum eigentlichen Feindbild der Bundesrepublik Deutschland. Der Feind steht links, war die Devise. Die Bürger und Bürgerinnen standen unter Verdacht. Schnell war die Rede von der „streitbaren“ und „wehrhaften“ Demokratie. Die auf die Formel „freiheitlich demokratische Grundordnung“ reduzierte Verfassung gelte es zu verteidigen. Von St. Just, dem Jakobiner der Französischen Revolution, wurde die Floskel „Keine Freiheit den Feinden der Freiheit“ übernommen.
Parteienverbote, Berufsverbote, Versammlungsverbote, Beobachtung (und Kriminalisierung) von angeblichen Extremisten – das waren die Mittel, um das potentiell Abweichende auszugrenzen. Und sie bleiben auch aktuell zentrale Formen der Bekämpfung Andersdenkender.
Diejenigen, die sich kritisch mit der Vergangenheit der dreizehn Jahre nationalsozialistischer Herrschaft auseinandersetzten und die Kontinuitäten veröffentlichten, bekamen die „Wehrhaftigkeit“ schnell zu spüren. Wer die autoritäre, paternalistische Adenauer-Republik kritisierte oder gar sich positiv auf die im Grundgesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Sozialisierung von Eigentum bezog, stand unter dem Verdacht, die Verfassung infrage zu stellen. Dies ist jedoch keinesfalls verfassungswidrig, wie die Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes belegen[2]. Im KPD-Verbot vom 17. August 1956 unterschied das Gericht immerhin zwischen einer „verfassungsfeindlichen Zielsetzung“, die nicht verfassungswidrig sei, und einer „verfassungsfeindlichen Betätigung“. Auch diese werde erst verfassungswidrig, wenn sie „grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet“ ist (BVerfGE, Bd. 5, S. 85 ff). Das nun angebahnte Parteienverbotsverfahren gegen die NPD lässt befürchten, dass nun erneut ein undemokratisches Zeichen gesetzt wird. Meinungen bekämpft man nicht mit Verboten, gegen Straftaten geht man dagegen mit geeigneten strafrechtlichen Mitteln vor. Schlimmer noch ist, dass zugleich die Gefahren, die von Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Nationalismus ausgehen und die in der Mitte der Gesellschaft angesiedelt sind, zugedeckt und nicht bearbeitet werden. Das Parteienverbot kann auch als Versuch verstanden werden, sich mit den tatsächlichen gesellschaftlichen Problemen nicht auseinanderzusetzen. Die um sich greifende, regierungsamtlich geförderte Gleichsetzung der „Extremismen“, die es zu bekämpfen gelte, macht zugleich dieses Staatsverständnis von der „wehrhaften Demokratie“, die präventiv abweichende Meinungen kriminalisiert, sehr deutlich.
Die Identifikation mit diesem Staat wird gefordert, grundsätzlicher Widerspruch soll ausgegrenzt werden. Und auch die Verteidiger von Kritik am Staat machen oft den Fehler, Staat und Demokratie gleichzusetzen, jeden fundamentalen Widerspruch auf Konsensfähigkeit und Integration in die bestehenden Machtverhältnisse zu verpflichten. Miguel Abensour hat in seinem Buch „Demokratie gegen den Staat“[3] dagegen auf grundsätzliche Widersprüche aufmerksam gemacht. Es gebe keine zwingende Übereinstimmung zwischen Staat und Demokratie, ja der unvorstellbare Begriff der „staatlichen Demokratie“ offenbare sogar, wie wenig beides zusammengehe. „So als würde sich in diesem Widerstand in der Sprache ein tiefgreifender, untergründiger, impliziter Gegensatz zwischen Demokratie und Staat offenbaren …“[4] Seine Gedanken, abgeleitet vom frühen Marxschen Werk, lassen Demokratie anders verstehen, lassen die Rebellion der Vielheit von Bürgern und Bürgerinnen gegen den Staat als ständigen Widerspruch gegen Herrschaft begreifen. „Die Zivilgesellschaft zu repolitisieren heißt somit, die Möglichkeit einer politischen Gemeinschaft außerhalb des Staates und gegen ihn zu entdecken.“
Es gilt, das demokratische Potenzial einer Politik der Straßen und Plätze zu begreifen und gleichzeitig zu erkennen, dass die rebellierende Demokratie vom „anarchischen Reflex“ gegen jede Herrschaft geprägt ist. Die rebellierende Demokratie bekämpft den herrschenden Staat und zugleich schon die neu entstehenden Herrschaftszusammenhänge.
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit als „Luftröhre der Demokratie“
Demonstrationen werden seit jeher von den Herrschenden gefürchtet. Deshalb ersinnen sie immer neue Möglichkeiten, dieses Grundrecht einzuschränken. Wie zentral das Versammlungsrecht ist, wissen diejenigen, die fundamentale Kritik an den bestehenden Verhältnissen äußern.
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, verbunden mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), gehört zu den wenigen im Grundgesetz garantierten Möglichkeiten der Bürger und Bürgerinnen, sich unmittelbar direkt öffentlich und politisch zu äußern. Es garantiert ihnen das Recht, Einfluss auf die politische Diskussion zu nehmen. Ansonsten blieben sie Stimmvieh für die Wahlen. Dieses Grundrecht schützt vor allem die Andersdenkenden, denn sie, nicht diejenigen, die mit dem mainstream übereinstimmen, bedürfen diesen Schutzes. Das Demonstrationsrecht gehört so zu den wenigen radikaldemokratischen Ansätzen und Korrektiven der repräsentativ stark verdünnten Demokratie bundesdeutschen Musters.
Zweifel an der uneingeschränkten Geltung eines Grundrechts, dessen Inanspruchnahme fast zwangsläufig für Unruhe sorgt, kommen schon im Grundgesetz zum Ausdruck. Zwar haben „alle Deutschen“ „das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“ (Art. 8, 1 GG), aber Absatz 2 lässt bereits Einschränkungen für „Versammlungen unter freiem Himmel“ zu. Eine solche Beschränkung beschloss das Parlament schon 1953 mit dem Versammlungsgesetz, das Demonstrationen als staatliches Sicherheitsrisiko vorstellt, die es zu kontrollieren und zu beschränken gelte. Immerhin beschränkt das Versammlungsgesetz das Grundrecht nicht mehr auf die Staatsangehörigen, wie es das Grundgesetz noch tut. Aber ansonsten haben dieses Gesetz und seine Fortschreibungen vor allem zur Einschränkung des Grundrechts beigetragen. Seit der Föderalismusreform dürfen nun die Bundesländer eigene Versammlungsgesetze erlassen. Diese führten bisher immer zu weiteren Einschränkungen des Grundrechts.
1985 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem so genannten Brokdorf-Beschluss deutlich gemacht, dass Versammlungen das Lebenselixier der Demokratie sind. Es stellte fest: „Sie (Versammlungen) bieten … die Möglichkeit zur öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess, zur Entwicklung pluralistischer Initiativen und Alternativen oder auch zu Kritik und Protest …; sie enthalten ein Stück ursprünglich ungebändigter unmittelbarer Demokratie, das geeignet ist, den öffentlichen Betrieb vor Erstarrung in geschäftiger Routine zu bewahren.“ (BVerfGE 69, 315) Politik und Polizei loben seitdem das Grundrecht – um es im nächsten Schritt bis zur Unkenntlichkeit einzuschränken.
Versammlungen haben prinzipiell das Potential – pathetisch formuliert – den „Umsturz“, die Revolte einzuleiten. Sie sind Stachel in dieser sonst recht leblosen repräsentativen Demokratie. Angesichts des arabischen Frühlings ist dies erneut sichtbar geworden.
Dieses Potential, das im Versammlungsrecht steckt, die Dynamik, die von versammelten Bürgern und Bürgerinnen ausgeht, ist der Grund, warum das Recht ständig umstritten ist, warum der Staat immer wieder – auch rechtswidrige – Verbote erteilt oder mit physischer Gewalt gegen Demonstrierende vorgeht.
Das Versammlungsverbot für die ganze Stadt Frankfurt über mehrere Tage im Mai 2012 ist ein Zeichen für diese staatliche Abwehr gegenüber den selbstbewussten Bürgern und Bürgerinnen. Es muss als die Außerkraftsetzung von Demokratie, die Okkupation des öffentlichen politischen Raums durch den Staat verstanden werden.
Demonstrationen sind keine geordneten „Aufzüge“, auch wenn dieser Begriff noch immer verwandt wird. Sie leben von der Vielfältigkeit der Ausdrucksformen, die nicht zuletzt im Kampf um die mediale Wahrnehmung gewählt werden. So gibt es vielfältige legitime Aktionsformen. Auch Aktionen zivilen Ungehorsams, Aktionen in der Tradition des gewaltfreien Widerstands, Regelverletzungen, Blockaden, Besetzungen stehen unter dem Schutz des Grundrechts. Die Wahrnehmung dieses Grundrechts hat sich im Verlauf der Jahrzehnte grundlegend verändert. Erst Ende der 1960er und in den 1970er Jahren entstand allmählich eine selbstbewusste Form der Wahrnehmung des Demonstrationsrechts. Und ohne die manchmal aufmüpfig-selbstbewusste Inanspruchnahme des Grundrechts wäre es 1985 wohl kaum zu dem grundlegenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gekommen, mit dem dieses das Grundrecht gegen politisch-polizeiliche Übergriffe zu schützen versuchte. Seitdem sollte jede Ordnungsbehörde wissen, dass dieses Grundrecht nicht einfach gegen andere Rechte, Bedürfnisse und Wünsche aufgerechnet werden kann. Für Auflagen oder gar Verbote gelten hohe Hürden. Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit müssen konkret und präzise nachgewiesen werden, um Verbote auszusprechen. Allgemeine Störungen im alltäglichen Ablauf müssen hingenommen werden. Tatsächlich aber sind die Auseinandersetzungen um die Wahrung des Grundrechts und die ordnungspolitischen Versuche, das Versammlungsrecht auszuhebeln, Alltag in der Bundesrepublik Deutschland geblieben.
Die repolitisierte Zivilgesellschaft
Im Mai 2012 in Frankfurt hat sich auch gezeigt, dass die Versammlungsverbote nicht alle abgeschreckt haben. Viele Bürger und Bürgerinnen waren trotz allem in der Stadt unterwegs und kamen sogar mit Bussen. Sie haben ihre Anliegen vorgebracht. Musik, Verkleidung, kleine Theaterstücke haben die Stadt belebt.
In den Bündnissen der letzten Jahre haben auch viele Organisationen gelernt, solidarisch zu handeln, die Gemeinsamkeiten in den Vordergrund zu stellen und mit den Differenzen produktiv umzugehen. Mit dem Protest gegen den G 8-Gipfel in Heiligendamm wie zuletzt mit „Blockupy“ (http://blockupy-frankfurt.de/) in Frankfurt sind die Erfahrungen mit der Kooperation in einem breiten Bündnis gewachsen. Man bezieht sich aufeinander und ist sich darin einig, dass Menschen durch den Protest nicht gefährdet werden dürfen. So schwer es manchmal ist, die Haltungen und Ansatzpunkte der „anderen“ zu verstehen, man lässt sich nicht auseinanderdividieren. Gelingt dies, wird umso deutlicher, wie gewalttätig der Staat ist. Gewalt in den Mitteln von Schlagstock bis Pfefferspray, Gewalt aber erst recht in der Form von Verboten.
Die größer werdende Verletzung sozialer Rechte, die größer werdende Kluft zwischen Arm und Reich macht es umso notwendiger, Bündnispartner zu suchen und sich allen Versuchen der Herrschenden, die Zusammenschlüsse auseinanderzudividieren, zu widersetzen. Denn der Staat wird gegen Proteste immer wieder machtvoll vorgehen.
Robert Katzenstein online
Am 19. Februar 2013 wäre Robert Katzenstein (1928 – 2006) fünfundachtzig Jahre alt geworden. Seine Lebensleistung bestand in der Analyse der politischen Ökonomie des konstanten fixen Kapitals, angeleitet von gründlicher Kenntnis des Marxschen „Kapital“ und der Weiterentwicklung der dort angewandten Methode unter den Bedingungen des 20. Jahrhunderts.
In den sechziger Jahren legte er empirische Untersuchungen zur Investitionstätigkeit und der dadurch sich verändernden organischen und technischen Zusammensetzung des Kapitals, insbesondere in Deutschland, vor. Den theoretischen Ertrag dieser Studien bilden seine beiden Bücher:
Die Investitionen und ihre Bewegung im staatsmonopolistischen Kapitalismus. Zu einigen Fragen der Reproduktion des fixen Kapitals, der zyklischen Bewegung der Gesamtproduktion und des technischen Fortschritts in Westdeutschland nach dem Kriege. Westberlin 1967. (Erstveröffentlichung: Akademie Verlag Berlin – DDR 1967)
und:
Technischer Fortschritt – Kapitalbewegung – Kapitalfixierung. Einige Probleme der Ökonomie des fixen Kapitals unter den gegenwärtigen Bedingungen der Vergesellschaftung der Produktion im staatsmonopolistischen Kapitalismus. Berlin 1974. (Erstveröffentlichung: Akademie-Verlag Berlin – DDR 1970)
In den siebziger Jahren war er einer der Debattanten in der Auseinandersetzung um die Tragfähigkeit der Theorie des staatsmonopolistischen Kapitalismus.
Hinzu kamen – bis 1998 – zahlreiche tagespolitische Beiträge unter Anwendung seines ökonomietheoretischen Ansatzes.
Die Schriften Robert Katzensteins – in Buchform vergriffen, als Artikel verstreut und schwer auffindbar – sind nunmehr wieder zugänglich unter der Internet-Adresse http://www.robert-katzenstein.de/. Bei ihrer Sammlung haben wir uns um Vollständigkeit bemüht. Sollten weitere Texte gefunden werden, die uns noch unbekannt sind, wären wir für Mitteilung an die auf der website angegebene Adresse dankbar.
Georg Fülberth, Christa Revermann, Alfred Skambraks, Urte Sperling
[1] Erweiterter Diskussionsbeitrag zum Eröffnungs-Panel der Blockupy-Veranstaltung „Occupy Democracy“ in Frankfurt/M. am 20. Oktober 2012.
[2] Art. 14 GG: (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Art. 15 GG: Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
[3] Abensour, Miguel: Demokratie gegen den Staat, Berlin 2012.
[4] Abensour, Miguel: Die rebellierende Demokratie. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, Mai 2012.