Demokratie – Herrschaft der Eliten?

Für eine alternative EU-Verfassung

März 2007

Zur Erinnerung: Der Europäische Rat hatte auf seiner Tagung in Laeken im Dezember 2001 einen Konvent zur Zukunft Europas einberufen. Der Konvent brachte das Kunststück fertig, in anderthalb Jahren den Entwurf einer Verfassung „für Europa“ vorzulegen. Die Bezeichnung ist eine Anmaßung, denn die EU ist nicht mit Europa identisch. Die Konventsmethode war gegenüber der bisherigen Methode geheimer Regierungskonferenzen ein Fortschritt, weil im Konvent auch Vertreter der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments saßen und vieles mit Hilfe des Internets öffentlich einsehbar war. Dem Konvent fehlte jedoch eine demokratische Legitimation. Er war eine Kreation der Regierungen. Diese hatten in den Beratungen das Sagen. Und die Regierungsvertreter behielten die Entscheidungsmacht über die endgültige Gestalt des Entwurfs.

Das Unternehmen drohte zunächst zu scheitern. Der Europäische Rat im Dezember 2003 konnte den Entwurf nicht absegnen. Polen und Spanien legten ihr Veto ein, weil sie sich gegenüber den Regelungen von Nizza als benachteiligt betrachteten. Nach Monaten eines langen Machtpokers wurde der Vertrag über eine Verfassung für Europa[1] (VVE) am 29. Oktober 2004 in Rom von den 25 Mitgliedstaaten[2] unterzeichnet.

Das dickleibige, fast 500 Druckseiten starke Konvolut besteht aus zwei Präambeln, 448 Artikeln, 38 Protokollen und Anhängen, die allesamt Bestandteil des VVE sind, sowie 50 Erklärungen, deren Rechtscharakter unklar ist. Der Verfassungstext hat vier Teile. Teil I enthält Grundsatzbestimmungen. Teil II inkorporiert die Charta der Grundrechte der Union, die von einem Konvent ausgearbeitet worden und im Dezember 2000 als „feierliche Erklärung“ ohne Rechtsverbindlichkeit verkündet worden war. Teil III behandelt die Politikbereiche und die Arbeitsweise der Union im Einzelnen und konterkariert vielfach den Teil I. Teil IV enthält die in völkerrechtlichen Verträgen üblichen allgemeinen und Schlussbestimmungen. Die Bestimmungen verweisen in komplizierter Kasuistik aufeinander und bilden ein auch von Juristen und Politikern undurchdringliches Knäuel. Für die Bürgerinnen und Bürger ist dieser VVE eine Zumutung. Er ist undurchschaubar und bürgerfern. Allein das ist Grund genug für seine Ablehnung.

1.

Der Vertrag sollte nach Art. IV-447 Abs. 2 am 1. November 2006, spätestens nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft treten. Daraus wurde nichts. Die Franzosen lehnten am 29. Mai 2005 und die Holländer drei Tage später durch eine Volksabstimmung den Vertrag ab. Man kann das drehen und wenden wie man will: Die zwei Voten waren ein Erfolg der Linken, aber keine antieuropäischen Entscheidungen. In Spanien und Luxemburg stimmten die Mehrheit der an den Volksabstimmungen Teilnehmenden zwar für die Verfassung. Aber großartige Siege waren das nicht. In Spanien betrug die Wahlbeteiligung nur 42 Prozent und in Luxemburg stimmten immerhin 43,5 Prozent der Abstimmungsteilnehmer dagegen. Das Verfassungsprojekt geriet in eine „Ratifikationskrise“. In Art. IV-447 VVE war vorgesehen, dass für das Inkrafttreten die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Mitgliedstaaten bei der Regierung in Rom erforderlich ist. Damit ist der VVE in der vorliegenden Fassung gescheitert. Die vorsorglich dem VVE beigefügte „Erklärung zur Ratifikation“, die einen Ausweg im Falle von „Schwierigkeiten bei der Ratifikation“ weisen sollte, ging ins Leere.[3]

Mit Stand vom 15. Dezember 2006 haben 15 Mitgliedstaaten den VVE ratifiziert. Die zwei Neumitglieder seit dem 1. Januar 2007, Bulgarien und Rumänien, werden folgen. Es fehlen dann noch sieben Ratifikationen. Die Zustimmung Dänemarks, Irlands, Polens, Tschechiens und des Vereinigten Königreichs, sei es durch Volks- oder Parlamentsentscheid, scheint ungewiss, wenn nicht ausgeschlossen. Deutschland wird gewöhnlich der Gruppe der Ratifikationsstaaten zugerechnet. Das ist nicht richtig. Der Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler hat gegen das Zustimmungsgesetz zum VVE Verfassungsbeschwerde erhoben und ein Organstreitverfahren angestrengt, in denen die Grundgesetzwidrigkeit des VVE gerügt wird. Der Bundespräsident hat daraufhin zugesichert, das Gesetz nicht zu unterzeichnen und auszufertigen. Das deutsche Ratifikationsverfahren war damit unterbrochen. Eine Ratifikationsurkunde wurde nicht hinterlegt. Der Berichterstatter des Senats im Beschwerdeverfahren sieht für eine Entscheidung „gegenwärtig keine Priorität“.[4] Es ist nachvollziehbar, dass das Gericht nicht über einen Vertrag befinden möchte, der in der vorliegenden Fassung höchstwahrscheinlich ohnehin nicht in Kraft treten wird.

Das Ratifikationsfiasko ist Ausdruck einer tiefer gehenden Krise der Union. Es ist zwar keine akute ökonomische Krise, denn den Konzernen in der EU geht es gut, sie machen Gewinne wie noch nie.[5] Es ist eine Krise neoliberaler Politik, die zu Sozialabbau und Arbeitslosigkeit führt, eine Krise demokratischer Legitimation und Glaubwürdigkeit. Im Zentrum stehen die Demokratiefrage und die Frage der Gleichberechtigung der Mitgliedstaaten. Es geht undemokratisch zu in der EU und der VVE behebt dieses strukturelle Defizit nicht. Die EU muss demokratisch verfasst werden. Zugleich muss die Union der Tatsache gerecht werden, dass ihre Mitglieder souveräne Staaten sind. Das ist für die Bürgerinnen und Bürger dieser Staaten ebenfalls eine wichtige Demokratiefrage. Beides in seiner Verbindung ist die verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Grundfrage der Union. Wenn die Verfassung nach Form, Inhalt und Zustandekommen kein Demokratisierungsprojekt ist, wird sie scheitern.

2.

Im ersten Halbjahr 2007 hat Deutschland die Ratspräsidentschaft in der Europäischen Union inne. Unter der vorangegangenen finnischen Präsidentschaft ist bezogen auf den Verfassungsvertrag nichts heraus gekommen.[6] Die Verfassungsfrage wird auch in der Zeit der deutschen Präsidentschaft nicht gelöst werden. Die Bundesregierung soll – nachdem euphorische Erwartungen wohlweislich zurückgeschraubt wurden – nun bloß noch eine Art roadmap für die Lösung erarbeiten. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15./16. Juni 2006 [7]die „Hoffnung“ geäußert, dass der Ratifizierungsprozess abgeschlossen wird. Damit sollten wohl die Verweigerer Frankreich und die Niederlande und die unsicheren Kantonisten unter Druck gesetzt werden. Die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitglieder vereinbarten „einen zweiseitigen Ansatz. Zum einen sollten die Möglichkeiten, die die derzeitigen Verträge bieten, bestmöglich ausgeschöpft werden ...“. Es soll also ohne Verfassung kräftig weiter liberalisiert und militarisiert werden. Zum anderen soll die deutsche Präsidentschaft einen Bericht vorlegen, der „eine Bewertung des Stands der Beratungen über den Verfassungsvertrag enthalten und mögliche zukünftige Entwicklungen aufzeigen“ soll. Ungenauer geht’s nimmer! Der Bericht der deutschen Präsidentschaft soll vom Europäischen Rat „geprüft“ werden und im Ergebnis sollen weitere Beschlüsse gefasst werden, „wie der Reformprozess fortgesetzt werden soll“. Ob da überhaupt noch ein Verfassungsvertrag herauskommen wird, bleibt offen. Von einem Verfassungsvertrag ist nicht mehr expressiv verbis die Rede. Die eigentlichen Entscheidungen sollen im zweiten Halbjahr 2008 fallen – unter der Präsidentschaft Frankreichs, dessen Volk der EU die ganze Suppe eingebrockt hat, und sie unter Sarkozy oder Royal auslöffeln soll.

Die Bundesregierung verweigert in ihrem Präsidentschaftsprogramm[8] nähere Auskunft, was sie in der Verfassungsfrage vorhat. Sie lobt den gescheiterten Vertrag über den grünen Klee und will ihn offenbar „retten“. Wie das bewerkstelligt werden soll, bleibt vorläufig ihr Geheimnis. Die Option des Durchmogelns oder Durchboxens des Vertrags in der abgelehnten Fassung scheidet aus. Dazu müsste man die Volksabstimmungen wiederholen. Das hat zwar 1993 in Dänemark und 2002 in Irland funktioniert. In Dänemark wurde die ablehnende Volksabstimmung zum Maastricht-Vertrag nach den Zugeständnissen in zwei Zusatzprotokollen kurzerhand mit positivem Ergebnis wiederholt. Die Ablehnung des Nizza-Vertrages in Irland wurde ebenfalls durch eine zweite Volksabstimmung korrigiert. Den Franzosen und Holländern, Gründungsmitgliedern der Europäischen Gemeinschaft, ist jedoch nicht zuzumuten, ein zweites Mal und dann „richtig“ über ein und denselben Text abzustimmen und sich dazu durch unverbindliche Zusatzprotokolle verleiten zu lassen. Und es würde sich zumindest ein anderes Mitglied finden, England, Polen oder Tschechien, das den Vertrag, mit oder ohne Volksabstimmung, abermals zu Scheitern und damit zum endgültigen Aus brächte.

3.

Die Herrschenden spekulieren mit zwei Optionen.[9]

Erstens. Es wird ein inhaltlich möglichst unveränderter, vielleicht gekürzter Text, vielleicht unter einem weniger ambitiösen Namen als dem einer Verfassung, möglichst von einer Regierungskonferenz ohne demokratische Legitimation vorgelegt, zu dem der Ratifikationsprozess dann von Neuem beginnt, möglichst nur durch die Parlamente und ohne Volksabstimmungen. Es liegen dazu unterschiedliche Ideen aus Wissenschaft und Politik vor, die sich gegenseitig widersprechen aber allesamt darauf hinaus laufen, dass die „Substanz“ des abgelehnten Vertrags erhalten bleibt. Von besonderem Interesse ist die Idee Sarkozys über einen „Mini-Vertrag“, weil dieser im Falle seiner Wahl zum französischen Staatspräsidenten Aussicht auf Erfolg hat.

Zweitens. Es wird auf der Basis der Verträge in der Fassung von Nizza weiter gewurstelt. Experten haben viele Möglichkeiten dafür erkundet, wie Ziele des Verfassungsvertrags auch ohne dessen Inkrafttreten auf der Grundlage von Nizza verwirklicht werden können.[10] Das geschieht auch bereits. Über kurz oder lang wird es dann einen Änderungsvertrag zu den Nizza-Verträgen geben, mit dem diejenigen Regelungen durchgedrückt werden, die man anders als durch Vertragsänderung nicht treffen kann. Und das wiederum unter Vermeidung störender Volksabstimmungen.

Keine der beiden Optionen sieht eine Änderung des Inhalts der Verfassung oder einen Neuanfang des Verfassungsprozesses vor. Die Bundeskanzlerin will, laut Regierungserklärung vom 14. Dezember 2006, zum Ende der deutschen Ratspräsidentschaft einen Fahrplan vorlegen, wie es weitergehen kann. Sie „hielte es für ein historisches Versäumnis, ... wenn wir es nicht schaffen würden, bis zur nächsten Europawahl mit der Substanz dieses Verfassungsvertrages so umzugehen, dass wir wirklich ein Ergebnis abliefern können.“ Sehr zuversichtlich klingt das nicht. Die Ratlosigkeit, wie das Ergebnis erreicht werden und wie es aussehen soll, dauert fort. Alle Fraktionen unterstützen die Kanzlerin in dem Unterfangen, den durchgefallenen Vertrag „in der Substanz“ zu retten.

Kein Wunder, sie haben ja dieses Monstrum mit der „überwältigenden“ Mehrheit von 594 zu 23 Stimmen durchgewinkt. Einzig die Linksfraktion hat in einem Antrag im Bundestag einen Neubeginn gefordert und Eckpunkte für einen alternativen Verfassungsvertrag vorgeschlagen.[11] Die beiden Fraktionsvorsitzenden Gregor Gysi und Oskar Lafontaine haben sich mit einem Memorandum an die Europäische Linke gewandt, um die Diskussion über ein neues Herangehen an die Verfassungsfrage anzustoßen.[12]

4.

Der VVE ist besser als der Vertrag von Nizza. Aber er ist auch rückblickend nicht gut genug, um nach dem Argument „Etwas Besseres ist nicht zu erreichen“ für die Linke zustimmungsfähig zu werden. Er hat drei grundlegende Defekte, von denen jeder einzelne die Ablehnung rechtfertigt und unumkehrbar macht.

Der erste ist die Verpflichtung der Union auf den neoliberalen „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ (Art. II-177, 178 und 185) verbunden mit dem Fehlen einer Sozialunion. Der zweite Defekt ist die Militarisierung der Union und die Rüstungspflicht im VVE. Und der dritte Defekt ist das trotz einiger Verbesserungen fortgeschriebene Demokratie-Defizit der Union.

Trotz dieser grundlegenden Defekte sind im Teil I des VVE Bestimmungen enthalten, an die auch eine alternative Verfassung anknüpfen kann. Ich denke an die Werte der Union in Artikel I-2, unter denen allerdings die Sozialstaatlichkeit fehlt. Die Sozialstaatlichkeit muss genauso wie die Rechtsstaatlichkeit in den Wertekatalog aufgenommen werden. Weitgehend folgen kann man auch den Zielen der Union in Artikel I-3. Niemand wird etwas dagegen einwenden, dass es das Ziel der Union ist, „den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. Nicht akzeptabel ist das Festschreiben des Ziels eines Binnenmarktes „mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb“ in Abs. 2, weil sich dahinter neoliberale und antisoziale Marktorientierungen verbergen, für die in einem alternativen Verfassungsvertrag kein Platz sein kann.

Wesentlich ist, dass die schönen Werte und Ziele der Union billige Floskeln bleiben und durch die „Ausführungsbestimmungen“ in Teil III des VVE hintertrieben und durch die Praxis der EU-Organe unterlaufen werden. Ein Europäisches Verfassungsgericht müsste die Einhaltung der Werte und Ziele überwachen.

5.

Braucht die EU überhaupt einen Verfassungsvertrag? Der Jurist kann antworten, dass die EU einen Verfassungsvertrag hat, nämlich den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, beide vom Februar 1992 seither geändert durch die Verträge von Amsterdam 1997 und Nizza 2000. Der Inhalt und die Ziele des VVE hätten gut und gern und mit völkerrechtlich verbindlicher Wirkung als Änderungsvertrag zu den Verträgen in der Fassung von Nizza durchgesetzt werden können. Das hätte wahrscheinlich weniger Aufsehen erregt.

Aber der Konvent und die Regierungen haben, aus welchem Grund auch immer, das Kind unter dem anspruchsvollen Namen Verfassungsvertrag in die Welt gesetzt. Zu Recht, wie mir scheint. Dass die Rechtsgrundlage der EU ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten sein muss, ist selbstverständlich, denn die EU ist eine Union souveräner Staaten. Der Name Verfassung ist gerechtfertigt, weil es sich um die höchsten verbindlichen Grundsätze für Inhalt, Ziel und Organisation eines Staatenverbundes, einer Gemeinschaft von Völkern und von Bürgerinnen und Bürgern handelt. Der Begriff der Verfassung ist zwar historisch mit dem Begriff des Staates verbunden – und die EU ist kein Staat – aber ich sehe keinen Grund, nicht auch die höchste Rechtsgrundlage einer Staatenunion als Verfassung zu bezeichnen. Das Ausmaß an Kompetenzübertragung an die Union, die Auswirkungen dessen, was in Brüssel, Straßburg und Luxemburg geschieht auf das Leben der Bürgerinnen und Bürger und das Vorhandensein verfassungstypischer Organe und Verfahren wie Parlament, Rat, Rechtsetzung, Gerichtshof, Grundrechte, machen den Namen Verfassung angemessen und treffend.

Ich würde es für eine Mogelpackung halten, wenn der Name Verfassungsvertrag durch die Bezeichnung „Grundgesetz“, wie das Kurt Beck vorschlägt[13], oder Ähnlichem abgelöst würde. Das „Label“ Verfassung macht die Menschen hellhörig und verweist sie darauf, dass es um Grundsätzliches geht. Und das ist gut so. Dieses „Label“ ist besser geeignet, bürgerrechtliche, auch linke Ideen zur Zukunft Europas zu transportieren als die Forderung, die Nizza-Verträge zu ändern. Freilich ist der anspruchsvolle und integrationsträchtige Begriff „Verfassung“ erst dann gerechtfertigt, wenn das Dokument auf demokratische Art und Weise zustande kommt.

6.

Die Linksfraktion im Bundestag und die beiden Vorsitzenden[14] haben sich für ein Verfahren stark gemacht, das für die Ausarbeitung und Legitimierung von Verfassungen nicht unüblich ist, eine echte Bürgerbeteiligung gewährleisten könnte und dem Grundsatz „Alle Verfassungsgewalt geht vom Volk aus“ gerecht würde:[15]

Es wird eine Verfassunggebende Versammlung der Union einberufen, die aus zwei Kammern besteht, einer Bürgerinnen und Bürgerkammer (Erste Kammer) und einer Staatenkammer (Zweite Kammer). Die Erste Kammer könnte direkt gewählt werden oder das 2009 zu wählende Europäische Parlament könnte sich als erste Kammer konstituieren. Die Zweite Kammer würde aus Vertretern der Regierungen und der Parlamente der Mitgliedstaaten nach dem Prinzip der Gleichheit der Staaten bestehen. Der Text des Verfassungsvertrags wird unter breiter Teilnahme der Öffentlichkeit ausgearbeitet und allen EU-Bürgerinnen und Bürgern vorgelegt. Am Ende findet in allen Mitgliedstaaten am selben Tag und nach denselben Regeln eine Volksabstimmung über den Text statt. Der Verfassungsvertrag ist angenommen, wenn es in allen Mitgliedstaaten mehr Zustimmungen als Ablehnungen gibt. Ohne Zustimmung der Bevölkerungen in allen Mitgliedstaaten kann es deswegen keinen legitimen Verfassungsvertrag geben.

Das anzustrebende Ideal ist, dass alle 27 EU-Mitglieder am Verfassungsprozess teilnehmen, von der Bildung der Verfassungsgebenden Versammlung bis zur Volksabstimmung und Ratifizierung. Alle EU-Mitglieder haben das Recht dazu. Um dem Einwand zu begegnen, dass damit jedes einzelne EU-Mitglied ein Vetorecht besitzt, könnten hochgradige Mehrheiten bei Entscheidungen als hinreichendes Erfordernis eingeführt werden, damit Beschlüsse nicht am Veto eines einzigen oder weniger Nein-Sager scheitern. Ein solches Verfahren ist politisch und völkerrechtlich legitim und üblich. Multilaterale Verträge, auch Verträge zur Gründung internationaler Organisationen, treten gewöhnlich nach Hinterlegung einer bestimmten Anzahl von Ratifikationsurkunden in Kraft. Es könnte z. B. bestimmt werden, dass der Verfassungsvertrag nach Hinterlegung von 20 Ratifikationsurkunden wirksam wird. Selbstverständlich scheiden die übrigen Staaten nicht aus der EU aus, es sei denn, sie wollten austreten. Im Verhältnis zu ihnen gelten die alten EU-Verträge weiter und können nach einem positiven Volksentscheid dem Verfassungsvertrag ohne förmliches Aufnahmeverfahren beitreten.

7.

Seit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957[16] wird in den Präambeln der EG- und EU-Verträge das Ziel proklamiert, einen „immer engeren Zusammenschluss“, eine „immer engere Union“ zu bewerkstelligen. Wie eng am Ende? Was ist die zukünftige Rechtsgestalt der Union? Was ist ihre „Finalität“? Die Frage kann natürlich nicht mit dem Anspruch auf Endgültigkeit beantwortet werden. Man darf ihr aber auch nicht mit der banalen Ausrede ausweichen, die Geschichte sei offen.

Soll die EU ein Europäischer Bundesstaat werden? Das hat Joschka Fischer in seiner umstrittenen Rede an der Humboldt-Universität im Mai 2000 in Aussicht gestellt und dann schnell wieder zurückgenommen.[17] Oder wird mit dem VVE eine europäische Bundesstaatlichkeit geschaffen, die jene Ordnung verletzt, die in Artikel 20 des Grundgesetzes festgelegt wird und nach Artikel 79 nicht geändert werden darf, es sei denn durch eine neue vom Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung nach Artikel 146. Darüber wird das Bundesverfassungsgericht befinden müssen, falls es zu einer Sachentscheidung in Peter Gauweilers Verfahren gegen das Zustimmungsgesetz zum VVE kommt. Karlsruhe hat im Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993[18] in seiner unergründlichen Weisheit festgestellt, der EU-Vertrag begründe einen „Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der – staatlich organisierten – Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat“. Wo die Abgrenzung zwischen Staatenbund, Staatenverbund und Bundesstaat liegt, blieb offen. Die Union ist längst über einen Staatenbund hinaus gewachsen. Sie hat sich in mancher Hinsicht in Richtung auf einen Bundesstaat entwickelt und ist ein staatsähnliches Gebilde. Aber soll das bis zur Vollendung eines europäischen Bundesstaates so weiter gehen? Soll die EU Weltmacht werden? Wer das will, muss einen Verfassungsvertrag wollen, der die Souveränität der Mitgliedstaaten möglicht klein hält und die Souveränität der Union möglichst groß schreibt. Ich halte das aus linker Sicht weder für realisierbar noch für wünschenswert.

Der ehemalige österreichische EU-Kommissar Franz Fischler hat sein Buch beziehungsreich getitelt: „Europa, Der Staat, den keiner will“.[19] Einen europäischen Staat nach Art der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Bundesrepublik Deutschland, wo die Mitglieder zu bloßen Gliedstaaten ohne eigene Souveränität heruntergestuft sind, wollen die EU-Bürgerinnen und -Bürger nicht. Helmut Wagner schreibt: „Sie, die Bürger, befürchten, wie ich denke, zu recht, dass sie mit einem europäischen Bundesstaat unweigerlich auf die schiefe Ebene geraten würden, die früher oder später zu einem europäischen ‚Super-Staat‘ führt. Auf den Status US-amerikanischer Gliedstaaten degradiert zu werden, das wollen sie keinesfalls. Das empfinden sie nachgerade als Zumutung.“[20] Auch die Mitgliedstaaten wollen keinen europäischen Bundesstaat. Sie wollen wesentliche Souveränitätsrechte – vor allem in der Außen- und Sicherheitspolitik – behalten. Und die Linken können einen EU-Staat nicht wollen, weil der nach Lage der Dinge nur eine imperialistische Weltmacht neben den USA sein könnte. Auch praktische Gründe stehen für lange Zeit einer supranationalen europäischen Staatlichkeit entgegen: Das nur rudimentäre Vorhandensein einer europäischen Zivilgesellschaft und eines europäischen Diskurses und die unbedingt erhaltenswerte Kultur- und Sprachenvielfalt. Es ist schon erinnernswert, dass Lenin 1915 schrieb, „die Vereinigten Staaten von Europa [sind] entweder unmöglich oder reaktionär.“[21]

Die EU soll weder auf eine qualifizierte Freihandelszone zurück fallen noch ein Suprastaat werden.[22] Sie soll sich als eine Union sui generis entwickeln, als eine politische, ökonomische, soziale und ökologische Union von Staaten und Völkern, die einen wesentlichen Bestand an souveränen Rechten behalten, darunter die Entscheidung über die Übertragung solcher Rechte und über die Mitgliedschaft selbst. Die Mitgliedschaft in der EU ist freiwillig. Die Aufnahme einer Austrittsklausel in den VVE ist folgerichtig, wenn auch ein Austritt praktisch äußerst schwierig wäre. Die unterschiedlichen Nationalstaatlichkeiten im Rahmen einer handlungsfähigen Union sind nicht per se etwas Überholtes und daher Rückständiges.

8.

Die Union wird nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung tätig. Das heißt, sie besitzt nur diejenigen Zuständigkeiten, die ihr die Mitgliedstaaten übertragen haben. Dieser Grundsatz ist im VVE so richtig verfasst. Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben bei den Mitgliedstaaten. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten hat Vorrang.

Das Problem ist, dass die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und der Union andererseits in den Art. I-12 bis 17 des VVE nur verschwommen und ungenau geregelt ist.[23] Die verwendeten Begriffe sind vage und unterschiedlich auslegbar: ein weites Feld für die Usurpation von Zuständigkeiten durch die Europäische Kommission mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofes. Nicht einmal die ausschließliche Zuständigkeit der Union ist eindeutig geregelt. Die Regelungen für die Bereiche geteilter Kompetenzen sind undurchschaubar. Die Union kann in diesen Bereichen Zuständigkeiten an sich ziehen. Was in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibt, ist unklar. Was sind Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen? Was heißt „die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik innerhalb der Union“? Die Zuständigkeitsregelungen sind überhaupt erst durch die 320 Artikel des Teils III des VVE zu entschlüsseln. Ein alternativer Verfassungsvertrag muss in dieses Wirrwarr klare Unterscheidungen bringen, wofür die EU und wofür die Mitgliedstaaten zuständig sind. Das gegenwärtige Maß an Übertragung von Aufgaben an die Union erscheint im Prinzip als hinreichend. Man muss Folgendes beachten: Jede Kompetenzübertragung schmälert den Bereich souveräner Entscheidungen der nationalen Parlamente. Diese verlieren Gesetzgebungsrechte, die auf der EU-Ebene nur zur Hälfte und reduziert auf Verhinderungsrechte beim Europäischen Parlament ankommen. Zur anderen Hälfte werden sie vom Rat der EU usurpiert, einem Gremium von Regierungsvertretern, also der Exekutive, die in der Union als Gesetzgeber tätig werden. Das ist zwar unvermeidlich. Aber demokratisch und rechtsstaatlich ist es nicht.

9.

„Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.“ (Artikel I-11 VVE) Das sind zwei sehr bedeutsame Grundsätze, die aber in der Luft hängen bleiben, wenn sie nicht verfassungsrechtlich zwingender ausgeformt werden. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die EU in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nicht machen darf, was sie will. Sie kann dort nur tätig werden, wenn die Probleme erstens auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene nicht ausreichend und zweitens auf Gemeinschaftsebene besser gelöst werden können. Bei der weiten Auslegbarkeit dieses Grundsatzes hängt alles vom Verfahren ab.[24] Der VVE hängt die Schwelle für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens zu hoch[25], regelt nicht, wer die Überprüfung vornimmt und erlaubt es den EU-Organen, trotz der Einwände nationaler Parlamente an ihrem Vorhaben festzuhalten. Die Klagemöglichkeit vor dem Gerichtshof der EU ist keine ausreichende Garantie für die Durchsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes.

10.

In der Öffentlichkeit stoßen die institutionellen und prozeduralen Fragen gewöhnlich auf weniger Interesse. Sehr zu unrecht. Hier spielen sich Machtkämpfe ab, geht es doch darum, wer im Getriebe der EU welchen Einfluss hat.

Die Entscheidungen müssen gleichrangig durch die Räte und das Parlament getroffen werden. Dazu müssen die Rechte des Europäischen Parlaments gegenüber den anderen Organen im Gesetzgebungsprozess und in anderen Entscheidungsverfahren in einem alternativen Verfassungsvertrag ausgebaut werden. Das Parlament und konsequenter Weise auch der Ministerrat müssen neben der Kommission das Recht zu eigenständiger Gesetzesinitiative erhalten. Gegenwärtig hat dieses Recht nur die Kommission. Die Mitentscheidung und Mitsprache des Parlaments muss auf alle Bereiche ausgedehnt werden, in denen die Union Kompetenzen besitzt, also auch auf Fragen, über die im Ministerrat einstimmig entschieden wird. Das gilt auch für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, wo das Parlament nach dem VVE nichts zu sagen hat.

Ich bezweifle, ob die Einführung des Amtes eines hauptamtlichen Präsidenten des Europäischen Rates hilfreich ist. Die Rotation der Präsidentschaft ist kein Hemmnis sondern eher ein Vorzug der EU, der Ihrem Charakter als Union verschiedener Staaten und Völker gerecht wird und unterschiedliche Sichtweisen zur Geltung bringt. Ich bezweifle auch, ob die Einführung der Funktion eines Außenministers und der Aufbau eines eigenen diplomatischen Dienstes die EU außenpolitisch handlungsfähiger macht. Dass Europa nicht mit einer Stimme spricht, liegt nicht daran, dass es keinen Außenminister hat, sondern dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche, oft entgegengesetzte Interessen verfolgen. Ein Außenminister würde etwas vortäuschen und Erwartungen wecken, die die EU nicht erfüllen kann.

11.

Die Präambel des Konventionsentwurfs für eine Verfassung für Europa begann mit einem Zitat des griechischen Historikers Thukydides, der 396 v.u.Z. gestorben ist: „Die Verfassung, die wir haben ... heißt Demokratie, weil der Staat nicht auf wenige Bürger, sondern auf die Mehrheit ausgerichtet ist.“ Die Regierungskonferenz mochte diesen Satz nicht und strich ihn. Nicht zu unrecht, denn er passt so nicht für den sui-generis-Charakter der Union.

Wenn es bei der Wahl des Europa-Parlaments nach dem demokratischen Prinzip des Gleichgewichts jeder Stimme ginge, dann hätten mehrere Bevölkerungen von Mitgliedstaaten keinen Abgeordneten im Parlament, weil bei 750 Abgeordneten die Zahl der Wahlberechtigten nicht ausreicht, die für einen Abgeordneten notwendig ist. Deshalb muss das Prinzip degressiver Proportionalität gelten, wonach die Stimmen der Wähler in Staaten mit geringer Bevölkerungszahl höherwertig sind. Im VVE ist festgelegt, dass kein Staat weniger als sechs oder mehr als 96 Abgeordnete entsendet. Selbst diese Abstufung ermöglicht keine Abbildung der Parteienverhältnisse in den Mitgliedstaaten auf der europäischen Ebene.[26]

Ein besonderer Streitpunkt waren und sind die Abstimmungsregeln im Europäischen Rat und im Ministerrat. Hier geht’s ans Eingemachte. Hier werden zwischen den Regierungen Machtkämpfe ausgetragen.

Das Erfordernis der Einstimmigkeit wird je nach Interessenlage als Integrationshemmnis hingestellt oder verbissen verteidigt. Ich halte es für falsch, dass sich Integration nur da vollziehen kann, wo Mehrheitsentscheidungen möglich sind und „Unwillige“ überstimmt werden können. Integration hält dann fest, wenn alle mit dem jeweiligen Integrationsschritt einverstanden sind. Aber in einer Institution mit 27 unterschiedlich großen Mitgliedstaaten muss es Beschlüsse mit qualifizierten Mehrheiten geben, bei denen die Bevölkerungsgröße die gebührende Beachtung findet. Die Stimme Maltas mit 360.000 Einwohnern kann dort, wo Mehrheitsentscheidungen zweckdienlich und festgelegt sind, nicht dasselbe Gewicht haben wie die Stimme Deutschlands mit 78 Millionen. Wenn das Prinzip „Ein Staat – Eine Stimme“ gelten würde, könnten die kleineren und mittleren Mitgliedstaaten die großen Länder wie Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und Polen überstimmen. Das ist unrealistisch.

Der VVE hat die qualifizierte Mehrheit definiert als Mehrheit von mindestens 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der Union ausmachen. Das ist eine Überbetonung des demographischen Faktors, eine Begünstigung der Großen und Mächtigen auf Kosten der Kleinen und Schmächtigen. Der Nizza-Vertrag hatte die qualifizierte Mehrheit durch „gewogene Stimmen“ definiert. Danach haben am oberen Rand der Skala Deutschland, Frankreich und Großbritannien je 29 Stimmen, Spanien und Polen je 27 und am unteren Rand Malta 3, Estland, Zypern, Lettland und Slowenien je 4 Stimmen. Das mag keine optimale Lösung sein. Aber wenn der VVE in Kraft träte, würden sich folgende Verschiebungen des Stimmengewichts im Rat im Vergleich zu Nizza ergeben: Zugunsten der Großen: Deutschland von 8,4 Prozent auf 17,0 Prozent, Frankreich von 8,4 auf 12,4, Großbritannien von 8,4 auf 12,3, Italien von 8,4 auf 11,9, Spanien von 7,8 auf 8,5 und Polen von 7,8 auf 7,9. Die Verlierer wären die kleinen und mittleren Mitgliedstaaten. Der Stimmanteil Tschechiens würde zurückfallen von 3,5 Prozent auf 2,2 Prozent, der Dänemarks von 2,0 auf 1,1, der Estlands von 1,2 auf 0,3 und der Maltas von 0,9 auf 0,1.[27] Das wäre eine enorme Machtverschiebung. Deutschland wäre der Hauptgewinner mit einem Zuwachs an Stimmgewicht von mehr als 100 Prozent. Die EU würde mehr denn je eine Domäne Deutschlands, Frankreichs und Großbritanniens werden, in der sich ihre Machtkämpfe und ihre unterschiedlichen Bündnisse abspielen.

12.

Der VVE hat in seinem Teil II die Charta der Grundrechte unverändert übernommen und sie mit dubiosen Erläuterungen in der Schlussakte versehen. Die Charta sollte aber nicht ohne Präzisierungen und Ergänzungen in einem alternativen Verfassungsvertrag verankert und damit rechtsverbindlich gemacht werden. Das betrifft vor allem die sozialen Rechte. Die Grundrechtecharta steht nicht auf der Höhe der Europäischen Sozialcharta von 1961 und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989. Es muss das Recht auf menschenwürdige und existenzsichernde Arbeit statuiert werden. Die Grundrechte auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsschutz, auf Zugang zu Dienstleistungen und auf Verbraucherschutz sollten zwingender formuliert werden. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums sollte beim Eigentumsrecht ausdrücklich festgelegt werden. Ich bezweifle, dass die „unternehmerische Freiheit“, die in Artikel II-76 proklamiert ist, den Charakter eines Grundrechts hat. Das eigentliche Grundrechtsproblem ist wohl eher der Schutz vor ausufernder unternehmerischer Freiheit. Auf jeden Fall sollte diese Freiheit an soziale und ökologische Kriterien gebunden werden.

In den Erläuterungen zur Grundrechtecharta wird das Verbot der Todesstrafe in Artikel 2 der Charta unter Berufung auf das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention relativiert, indem die Todesstrafe „in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr“ für zulässig erklärt wird. Das ist absolut unzulässig, weil es sowohl dem Wortlaut der Charta als auch dem Grundgesetz widerspricht.

Für natürliche und juristische Personen ist es zwar nicht unmöglich aber sehr schwierig, den Gerichtshof der EU wegen Verletzung der Grundrechte durch EU-Organe oder durch Mitgliedstaaten bei der Durchführung von EU-Recht anzurufen. Die effektive Lösung wäre, das Institut der Verfassungsbeschwerde einzuführen,[28] wonach jedermann kostenfrei unter bestimmtem Bedingungen das Recht hat, das Europäische Verfassungsgericht anzurufen, wenn er sich in einem seiner Grundrechte verletzt sieht.

13.

Der VVE enthält einen Titel über das „demokratische Leben der Union“ mit einigen interessanten Neuerungen, die auch in einem alternativen Verfassungsvertrag ausgestaltet werden können, wie den Dialog der Sozialpartner, den Bürgerbeauftragten, die Transparenz der Arbeit der Union und den Schutz personenbezogener Daten. Das sind keine Garantien für eine demokratische Union, aber immerhin demokratische Elemente.

Anstelle der vorgesehenen schwächlichen Bürgerinitiative sollte ein dreistufiges Verfahren europäischer Volksgesetzgebung mit Bürgerinitiative, Bürgerbegehren und Volksentscheid ermöglicht werden, das keine schwer überwindliche Hürden aufbaut, sondern praktisch möglich ist.

14.

Die Politiken und Arbeitsweisen der Union werden im Teil III des VVE im Detail auf 130 Druckseiten festgeschrieben. Das widerspricht nicht nur europäischen Verfassungstraditionen und macht den Text unverständlich. Verhängnisvoll ist vor allem, dass der VVE die Union jeder Zukunftsoffenheit beraubt, auch gegenüber neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. „Er ist nicht zukunftsoffen in dem Sinne, dass auf seiner Grundlage unterschiedliche politische Konzeptionen eine Mehrheit finden und verwirklicht werden können.“[29] Das verfassungsrechtliche Festklopfen von Politiken und Arbeitsweisen auf Dauer hat mit Demokratie nichts zu tun und ist antipluralistisch, weil es demokratischen Entscheidungen für eine anders orientierte Politik keinen Raum gibt, ja solche Entscheidungen geradezu verfassungswidrig macht. Die Verfassung kann und soll keine neue, gar sozialistische, Ordnung in Europa einführen. Nur ein unverbesserlicher Illusionist könnte so etwas erwarten. Sie darf aber grundlegende demokratische Veränderungen in Richtung auf eine andere gesellschaftliche Ordnung als der kapitalistischen auch nicht ausschließen oder verbieten.

Die Politiken der Union sollten auf der Verfassungsebene nur im Grundsatz und als Kompetenzregelungen definiert werden. Die Linksfraktion im Bundestag hat ihre Positionen zu den Politiken in ihrem Antrag formuliert. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit der Union in den einzelnen Politikbereichen der Verwirklichung der Werte und Ziele der Union dienen und nicht bloß den Zielen „Rechnung tragen“ muss, wie es in Artikel III-115 VVE heißt. Die Politiken im Einzelnen sollen, dem Verfassungsvertrag nachgeordnet, der sekundären Rechtsetzung und Beschlüssen der EU und damit den jeweils aktuellen Auseinandersetzungen überlassen werden.

Die Verfassung muss zu einer Politik der stabilen wirtschaftlichen Entwicklung, der Vollbeschäftigung und sozialen Wohlfahrt und Gerechtigkeit, der ökologischen Nachhaltigkeit und gerechter internationaler Wirtschaftsbeziehungen verpflichten. Sie darf keine neoliberale Politik zum verbindlichen Gebot erheben, sondern muss den im deutschen Verfassungsrecht verankerten Grundsatz der wirtschaftspolitischen Neutralität aufnehmen. Dieser Grundsatz kommt bekanntlich vor allem in Artikel 15 Grundgesetz über die Schaffung von Gemeineigentum oder anderer Formen der Gemeinwirtschaft zum Tragen. Der VVE enthält einen in Teil III versteckten Artikel 425, wonach die Verfassung die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lässt. Das ist kein Ersatz für die Veränderbarkeit der Wirtschaftsordnung. Es müsste festgelegt werden, dass keine Bestimmung der Verfassung oder des sonstigen Gemeinschaftsrechts so angewendet oder ausgelegt werden kann, als behindere oder schließe sie aus, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer Rechtsordnung Großgrundbesitz, Naturschätze, große Industrie-, Verkehrs-, Kommunikations-, Banken- und Versicherungsunternehmen gegen angemessene Entschädigung in verschiedene Formen des Gemeineigentums überführen können.

Für den Bereich der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sollte in der Verfassung die Friedenspflicht der Union, die Bindung an die Charta der Vereinten Nationen und eine Abrüstungsverpflichtung verankert werden. Der zivile, nichtmilitärische Charakter der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik muss festgeschrieben werden. Die Verfassung darf nicht den Weg zum Aufbau europäischer Streitkräfte öffnen. Die „Logik“, die Union könne in der Welt nur mitreden, wenn sie über eine eigene schlagkräftige und weltweit einsetzbare Streitmacht verfügt, kann nicht akzeptiert werden. In diesem Bereich muss das Erfordernis einstimmiger Beschlussfassung erhalten bleiben.

Die Verfassung soll die Union als „einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ gestalten, „in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden“. Diese Bestimmung aus dem Teil III sollte in eine alternative Verfassung übernommen werden. Für die Innen- und Rechtspolitik der Union gelten die Menschenrechte und die Prinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Es herrscht volle Bewegungsfreiheit und gleicher Rechtsschutz. Zugleich ist dieser Raum offen für Asylsuchende, Menschen in Not und gesetzlich zu regelnde Immigration. Schrittweise Angleichung des materiellen und Verfahrensrechts wird angestrebt. Angesichts des sensiblen Charakters von Entscheidungen in diesem Bereich werden diese in der Regel nach dem Prinzip der Einstimmigkeit und nur in eigens festzulegenden Fällen nach dem Prinzip der qualifizierten Mehrheit getroffen.

15.

Änderungen des Verfassungsvertrages sollten nicht so leicht möglich sein. Es gehört zum Wesen einer Verfassung, dass sie gegenüber schnellen Veränderungswünschen resistent ist. Änderungen können vom Parlament, vom Europäischen Rat oder von der Kommission vorgeschlagen werden. Das ordentliche Änderungsverfahren nach Artikel IV-443 sollte durch die Möglichkeit ergänzt werden, EU-weite Volksabstimmungen über Verfassungsänderungen anzuordnen. Ähnlich der „Ewigkeitsgarantie“ in Artikel 79 Grundgesetz sollte die Verfassung festschreiben, dass Änderungen, die die Würde des Menschen, die Prinzipien der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Sozialstaatlichkeit und die Grundsätze der Einzelermächtigung sowie der Subsidiarität beeinträchtigen, unzulässig sind.

[1] Deutscher Text nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. Dezember 2004, Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2005.

[2] Nicht den Vertrag selbst, aber die Schlussakte haben auch die Kandidatenländer Bulgarien, Rumänien und die Türkei unterzeichnet. Vgl. Fn. 1, S. 426 f.

[3] Die Erklärung besagte, „dass der Europäische Rat befasst wird, wenn nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichung des Vertrags über eine Verfassung für Europa vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert haben und in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten sind“. Fn. 1, S. 472. Die zwei Jahre sind vergangen, vier Fünftel der Ratifikationen sind nicht erreicht. Die EU verharrt nach der selbst auferlegten Denkpause weiter in Ratlosigkeit.

[4] Vgl. Pressemitteilung von Dr. Peter Gauweiler vom 31. Oktober 2006.

[5] Vgl. dazu die Studie von Gretchen Binus, Konzernmacht in der Europäischen Union, September 2006 sowie ihren Beitrag in diesem Heft.

[6] Vgl. die Schlussfolgerungen des Vorsitzes – 14./15. Dezember 2006, Webseite der EU.

[7] Zum Folgenden: Europäischer Rat (Brüssel) 15./16. Juni 2006, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, 10633/1/06.

[8] Bundestagsdrucksache 16/3680 vom 30. 11. 06 „Unterrichtung durch die Bundesregierung, Präsidentschaftsprogramm 1. Januar bis 30. Juni 2007 – Europa gelingt gemeinsam“.

[9] Vgl. zum Folgenden Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste Nr. 54/06 (24. November 2006).

[10] Vgl. die SWP-Studie von Andreas Maurer, Nachsitzen, Sitzenbleiben oder Klassenverweis?, Stiftung Wissenschaft und Politik 2006, S.17 ff.

[11] Drucksache 16/3402, Für eine demokratische, freiheitliche, soziale und Frieden sichernde Verfassung der Europäischen Union. Der Antrag ist über die Webseiten des Bundestages und der Linksfraktion zugänglich.

[12] Das Memorandum ist über die Webseite der Linksfraktion im Bundestag abrufbar.

[13] Vgl. das Interview mit Die Welt vom 27. Dezember 2006, wo Beck die Überlegung wiederholt, nach deutschem Vorbild statt einer Verfassung „in einem Grundgesetz wichtige Werte fest[zu]schreiben und die Gewaltenteilung klar [zu] organisieren“.

[14] Die letztere Variante hat der Beschluss des Bundesvorstandes des DGB vom 5. September 2006, Anforderungen des DGB an die deutsche EU-Ratspräsidentschaft 2007, ins Spiel gebracht: Das Europäische Parlament sollte 2009 gleichzeitig als Verfassungsgebende Versammlung gewählt werden.

[15] Dazu: Diether Dehm/Gregor Schirmer, Artikel I-1 beginnt mit einer Lüge, in: Freitag 42 vom 20. Oktober 2006, S. 8.

[16] BGBl. 1957 II, S. 766.

[17] Vgl. dazu Helmut Wagner, Die Rechtsnatur der EU, in: Zeitschrift für Europäische Studien 9 (2006), H.2, S 288 f. mit Fundstellen.

[18] BVerfGE 89, 155, 156.

[19] Franz Fischler/Christian Ortner, Europa, Der Staat, den keiner will, Salzburg 2006.

[20] Fn. 13, S.296. Dazu auch Klaus Faber, Ende deutscher Illusionen: kein europäischer Bundesstaat, in: perspektiven ds 23 (2006), H. 1, S.14; Michael Strübel, Europa in guter Verfassung?, ebenda, S.53; Johannes Varwick, Finalität ohne Ende, iun: Internationale Politik 61 (2006) Nr.5, S. 69.

[21] W. I. Lenin, Werke, Bd. 21, Berlin 1960, S.343.

[22] Fischler/Ortner schreiben: „Entweder wir entscheiden uns dafür, dass primär die Nationalstaaten in ihrem Charakter und in ihren wesentlichen Zuständigkeiten erhalten bleiben und nur, wenn es unbedingt notwendig ist (weil auf nationaler Ebene keine Lösung möglich ist), weitere Kompetenzen auf die Gemeinschaft übertragen werden. Oder man wagt den großen Schritt und bildet die Nationalstaaten soweit zurück, dass sie eine Funktion bekommen, wie sie in Deutschland die Bundesländer gegenüber dem Bund haben.“ Fn. 15, S.200.

[23] Vgl. dazu Christoph Ritzer, Europäische Kompetenzordnung, Baden-Baden 2006.

[24] Vgl. dazu das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, Fn. 1, S. 214.

[25] Jedes nationale Parlament hat zwei Stimmen. Eine Überprüfung kommt nur zustande, wenn die Anzahl der begründeten Stellungnahmen, dass der Subsidiaritätsgrundsatz verletzt ist, mindestens ein Drittel der Stimmen erreicht. Im „Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts“ beträgt die Schwelle ein Viertel.

[26] Vgl. Andreas Wehr, Das Publikum verlässt den Saal, Köln 2006, S. 85 ff.

[27] Vgl. Werner Link, Auf dem Weg zu einem neuen Europa, Baden-Baden 2006, S.42, Andreas Wehr, Fn. 21, S. 71ff.

[28] Vgl. Norbert Reich, Zur Notwendigkeit einer Europäischen Grundrechtsbeschwerde, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2000, H. 9, S. 375.

[29] Anne Karras/Andreas Fisahn, Plädoyer für eine zukunftsoffene Verfasstheit Europas, in: Prokla 144, S. 421.