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Hermann Klenner – ein moderner Enzyklopädist

März 2006

Unsere Wege verliefen zunächst längere Zeit gemeinsam, bis ein scharfer Konflikt mit der SED Hermann Klenners Aufstieg jäh abreißen ließ und auch mein Leben änderte. 1926 geboren im Odenwald, wurde er noch Soldat, studierte Rechtswissenschaft 1946-1949 in Halle. Dann war er zwei Jahre lang Aspirant, eine nur in Ostdeutschland existierende Möglichkeit der Promotionsvorbereitung. Er nahm an einer Gruppe Teil, die an der damaligen Verwaltungsakademie Forstzinna unter der Anleitung älterer Juristen, meist Antifaschisten, im Kollektiv Vorlesungen für die neu zu gestaltende rechtswissenschaftliche Ausbildung erarbeitete. Die jungen Nachwuchswissenschaftler kritisierten sich nicht nur gegenseitig, sondern auch – mit der Selbstgewissheit ihrer soeben erworbenen marxistischen Sichtweise – ihre Lehrmeister, das galt besonders für Professor Karl Polak. Ich kann das deshalb sagen, weil auch mir, der ich wenig später denselben Weg ging, eine solche Haltung gegenüber Professor Gerhard Buchda, von dem ich das Gebiet deutsche Staats- und Rechtsgeschichte übernahm, keineswegs fremd war.

Mit Wirkung vom 1. September 1951, also mit 25 Jahren, wurde Hermann Klenner an der Juristischen Fakultät der Berliner Humboldt-Universität mit der Wahrnehmung einer Dozentur für die Fächer Theorie des Staats und des Rechts und Geschichte der politischen Anschauungen beauftragt. Hier begegneten wir uns rasch. Die vier Bereichsleiter, Institutsdirektor Peter-Alfons Steiniger, Klenner, Heuer, und für das Völkerrecht Bernd Graefrath wurden von den übrigen Mitarbeitern als big four bezeichnet. Unter den jüngeren ragte unzweifelhaft Hermann Klenner heraus, durch großen Fleiß und seine schon damals außerordentlich vielseitige Bildung, nicht zuletzt auch auf dem Gebiet der Philosophie und schönen Literatur Er versorgte uns auch mit noch nicht veröffentlichten Manuskripten von Marx. Er war entschlossen, möglichst wenig Zeit mit Überflüssigkeiten zu verschwenden.

Führender Rechtstheoretiker

Hermann Klenner hielt jetzt Hauptvorlesungen auf beiden Gebieten und verteidigte 1952 seine Dissertationsschrift mit dem Thema „Formen und Bedeutung der Gesetzlichkeit als einer Methode der Führung des Klassenkampfes“. Sein Hauptanliegen war die Bestimmung der Gesetzlichkeit nicht nur als Einhaltung der Gesetze, sondern auch, als Vorbedingung gewissermaßen, die Regelung der gesellschaftlichen Verhältnisse durch Gesetze. Damit hatte er sich bereits den beiden Fragen zugewandt, die ihn immer bewegt haben, der Bestimmung der relativ eigenständigen Rolle des Rechts auf der einen und seiner materiellen Grundlagen auf der anderen Seite. Bereits ein Jahr nach dieser Arbeit erschien seine Schrift „Der Marxismus-Leninismus über das Wesen des Rechts“. Er stellte sich hier die Aufgabe, mit Hilfe der sowjetischen Wissenschaft „die juristischen Erfahrungen eines auf dem geschichtlichen Entwicklungsweg uns weit voraneilenden Volkes unmittelbar anzuwenden und zu nutzen“ (S. 8) und stützte sich vornehmlich auf Schriften von Marx und Engels. Dabei wies er nachdrücklich darauf hin, daß vom sozialistischen Gesetzgeber vor allem Überzeugungskraft verlangt werden müßte, im Gegensatz zum Bourgeois-Staat, der, „– wie Radbruch verteidigend bemerkt – ‚das Wörtchen weil niemals in den Mund nimmt ...’, da ‚nicht zu überzeugen, sondern zu befehlen seines Amtes ist’.“ (S. 36)

Entschieden kämpfte Hermann Klenner für den Normativcharakter des Rechts, gegen die Gleichsetzung von Recht und Politik und den damit verbundenen juristischen Nihilismus (S. 69). Er verwandte immer wieder Beispiele aus der Rechtspraxis von Jahrtausenden und aus der schönen Literatur. Das Literaturverzeichnis am Ende des Buches umfaßt 27 Titel, von Diderots Moralischen Erzählungen, der Kreutzersonate Leo Tolstois, bis zu Theodore Dreiser und Bertolt Brecht (S. 95 f.). Der Inhalt wich wenig vom Gewohnten ab, der Stil aber war schon anders. 1953 wurde Hermann Klenner Dozent, 1954 stellvertretender Institutsdirektor, 1956 Professor mit Lehrauftrag und zugleich Prodekan der juristischen Fakultät. Er hatte sehr viel erreicht. Er war der führende Rechtstheoretiker der DDR.

„... objektiv feindlicher Natur“

Da schlug der Blitz ein. Hatte der XX. Parteitag der KPdSU vom Februar 1956 zunächst eine erhebliche Bewegung unter den Intellektuellen ausgelöst, wurde er als intellektuelle Befreiung empfunden,so begann nach den Auseinandersetzungen in Polen und dann Ungarn ein roll-back. Auch in der DDR ging es gegen die eigenen kritischen Intellektuellen.

Waren die Hauptzielscheibe in der Wirtschaftswissenschaft Fritz Behrens und Arne Benary und dann in schwächerer Form Jürgen Kuczynski gewesen, so begann es in der Staats- und Rechtswissenschaft mit Hermann Klenner. Am 16.2.1958 erschien im Neuen Deutschland ein ganzseitiger Artikel von Annemarie Helmbrecht unter der Überschrift: „Professor Klenner und der Revisionismus“. Dieser Artikel lief auf eine vernichtende Auseinandersetzung mit einem Aufsatz hinaus, den Hermann Klenner in einer Festschrift zum 40. Jahrestag der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution „Staat und Recht im Lichte des Großen Oktober“ unter der Überschrift „Zur ideologischen Natur des Rechts“ 1957 publiziert hatte.

Während mit den Artikeln von Behrens und Benary tatsächlich eine grundlegende Kursänderung für die DDR begründet werden sollte, ist in Klenners Artikel Vergleichbares nicht zu finden[1]. Der Artikel war in seiner essayistischen Form, in der Demonstration einer großen Belesenheit weit über den Bereich des Rechtswissenschaft hinaus sicher für manche eine Provokation. Es wurden bisher verfemte sowjetische Juristen wie P. I. Stutschka und Eugen Paschukanis zitiert. Insofern war, vor allem der Form nach, der Artikel schon Ausdruck der intellektuellen Wende, die sich in der Parteiintelligenz vollzog.

Die Begründung einer Kursänderung der Partei gab es in dem Artikel außer bei bösem Willen nicht, wohl aber eine gewisse Freude an Paradoxien. Dieser böse Wille aber lag offenbar vor. Am 17. Februar, also am Tag nach dem Erscheinen des Artikels behandelte der wissenschaftliche Rat der Fakultät in einer über siebenstündigen Sitzung den Artikel Hermann Klenners. Im Protokoll wurde als Ergebnis festgehalten: „Der Rat ist der Meinung, daß der Artikel des Kollegen Professor Dr. Klenner ... objektiv feindlicher Natur ist; er ist idealistisch, unhistorisch und verläßt den Klassenstandpunkt.“

In dem bereits erwähnten Artikel von Annemarie Helmbrecht hatte sie ihren Hauptstoß gegen die essayistischen allgemeinen Aussagen zum Recht gerichtet, wie den Satz: „Durch die späte Blüte, die das Recht im Sozialismus erlebt, schimmert sein vergangenes Schicksal: Triumph und Blamage, Illusion und Realität“(S. 83), gegen sein Anliegen, Fragen der Wirksamkeit des Rechts gleichsam systemneutral zu stellen. Tatsächlich hatte er sie dann aber unterschiedlich beantwortet, wobei an seiner sozialistischen Haltung kein Zweifel bleibt. Er hätte, schrieb Helmbrecht weiter, den roten Terror nicht aus dem weißen abgeleitet, andererseits aber entgegen den frisch gewonnenen Erkenntnissen des soeben durchgeführten XX. Parteitages der KPdSU für unvermeidlich erklärt. Es ging nicht um Erkenntnis, um Wahrheit, sondern um Entlarvung. „Ein Angriff auf die Grundanschauung des Marxismus aber ist Revisionismus.“[2] Damit war das Urteil gesprochen.

Den Diskussionen im staatlichen Gremium folgten die Auseinandersetzungen in der Partei, in der Parteigruppe und schließlich in einer Parteiversammlung, die – natürlich mit Pausen – insgesamt 33 Stunden dauerte. Hermann Klenner, Graefrath und mir wurde erklärt, daß wir eine Gruppe bildeten, also eine Vorstufe zur parteifeindlichen Fraktion. Auf der Babelsberger Konferenz im April 1958, einer Massenveranstaltung mit einem Referat von Walter Ulbricht, erfolgte die große Abrechnung und gleichzeitig die Festlegung der neuen politischen Linie.

Hermann Klenner und Graefrath wurden als Bürgermeister nach Letschin im Oderbruch bzw. nach Zossen zur Bewährung in die Praxis geschickt, ich durfte mir eine Arbeit in der Praxis (beim Staatlichen Vertragsgericht) selbst suchen. Bei Hermann Klenner spielte eine entscheidende Rolle seine Stellung in der Gesamtrechtswissenschaft. Im Monatsbericht der Parteileitung hieß es: „Insbesondere wurde der Nimbus, der den Genossen Klenner umgab (er galt als der Marxist und der große Wissenschaftler) völlig zerstört.“[3] Bei diesem Vorgehen wirkten die Absicht Ulbrichts, auch bei den Staats- und Rechtswissenschaftlern den Schwankungen der Parteiintelligenz ein Ende zu setzen, mit seiner Zielsetzung, gestützt auf die Theorien von Karl Polak, juristischer Argumentation gegen den politischen Willen der Partei als formalistisch den Boden zu entziehen und schließlich das persönliche Interesse von Karl Polak, der sich jetzt zum führenden Staats- und Rechtstheoretiker machen konnte, zusammen.

Nach dem Ende seiner „Verbannung“ nach Letschin, die ihm neben seiner Demütigung praktische Erfahrungen brachte, durfte Klenner wieder in die Wissenschaft als Staats- und Rechtstheoretiker zurückkehren, diesmal an die Hochschule für Ökonomie in Berlin-Karlshorst, wo ihn Gerhard Pflicke aufnahm. 1965 wurde er dort kommissarischer Leiter des Instituts für Staat und Recht und Professor mit vollem Lehrauftrag. Am 1. Januar 1967 übernahm er die Leitung einer Arbeitsstelle für Staats- und Rechtstheorie an der Akademie der Wissenschaften, die bald vier Mitarbeiter zählte. Noch einmal konnte er sich ein eigenes Kollektiv aufbauen.

Inspiriert durch die vom neuen Ökonomischen System ausgehende letzte Reformwelle verfaßte er zusammen mit Karl Mollnau „Konzeptionelle Gedanken zum Lehrbuch Rechtstheorie Sozialismus“, die zur internen Diskussion gestellt wurden[4]. Die Rechtstheorie sollte aufgewertet werden. Sie sei „Regelungstheorie politischer Systeme, im Sozialismus Bestandteil der Wissenschaft und der sozialistischen Staats- und Wirtschaftsführung“ (S. 472 f.). Der zwingende Charakter des sozialistischen Rechts erkläre sich daraus, „daß die Glieder der Gesellschaft nicht nur gemeinsame Grundinteressen, sondern auch durch ihre materielle und ideologische Lage differierende, objektiv unterscheidbare Teilinteressen haben“ (S. 476). Aus alledem wurde die Schlußfolgerung gezogen, daß sich für die „Rechtstheorie ... ein in allen sozialistischen Ländern ersichtlicher Verselbständigungsprozeß und -trend gegenüber der Staatstheorie, mit der sie bislang gekoppelt war“, durchsetzt (S. 484).

Mit dem Einmarsch von Truppen des Warschauer Vertrages in die CSSR am 21.8.1968 begann der neue roll-back auch in der Rechtswissenschaft, der noch einmal mit voller Wucht Hermann Klenner traf. Am 24.10.1968 hielt der Generalstaatsanwalt Josef Streit auf dem 9. Plenum des ZK der SED eine flammende Anklagerede gegen ihn und Mollnau, die in dem Satz gipfelte, daß „Klenner ein ‚Rückfälliger’ ist und bereits im Jahre 1958 als Hochschullehrer abgelöst werden mußte“. Er sei ein unterentwickelter Kleinbürger. Der Inhalt ihrer sogenannten konzeptionellen Bemerkungen bestünde „aus massiven Versuchen, der Konvergenztheorie das Wort zu reden, revisionistische Auffassungen in die Rechtstheorie hineinzutragen, den Klasseninhalt des Rechts zu verneinen und einer wertfreie Theorie des Rechts zu propagieren ... ,wobei beide ... peinlich darauf bedacht sind, ihre wahren Absichten zu verbergen“. „Die komischen ‚Rechtstheoretiker’“ seien „zu der geradezu sensationellen ‚Erkenntnis’ (ge)kommen, daß nicht das Staatsrecht, sondern das ‚...Wirtschaftsrecht einschließlich des Arbeits-, Agrar- und Neuerungsrechts das Kernstück des sozialistischen Rechtssystems’ sei“.[5] Die Arbeitsstelle wurde geschlossen, Hermann Klenner war wiederum und diesmal scheinbar endgültig auf sich selbst zurückgeworfen.

Er erhielt die Möglichkeit, fern von der offiziellen Staats- und Rechtstheorie, am Institut für Philosophie der Akademie der Wissenschaften zu arbeiten. Dabei nutzte er die Möglichkeiten, die seine nach wie vor andauernde Mitgliedschaft in der „Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie“ bot. Er war dort im Vorstand und zeitweilig sogar Vizepräsident, von 1967-1983 Vorsitzender ihrer DDR-Sektion. Dem folgte die Mitgliedschaft in der Gesellschaft für Menschenrechte der DDR. Zeitweise leitete er die DDR-Delegation bei der UNO-Menschenrechtskommission in Genf. 1986 wurde er zu einem der vier Vizepräsidenten der Kommission gewählt.

Theoretiker der Grund- und Menschenrechte

Hermann Klenner hat seine Möglichkeiten als Einzelwissenschaftler genutzt und ein wahrhaft enzyklopädisches Werk vorgelegt. In der Festschrift zu seinem 70. Geburtstag wurden für die Zeit von 1952 bis 1997 nicht weniger als 621 Titel aufgeführt, von eigenen Büchern über aufwendig kommentierte Herausgaben bis zu Hunderten von Rezensionen, die sein profundes philosophisches Wissen ebenso belegen wie seine Kenntnisse der Geschichte der Staats- und Rechtswissenschaft wie auch ihrer Gegenwart in Ost und West.

Es ist hier nur möglich, einiges zu nennen. Der Ausgangspunkt ist, was die Rechtswissenschaft betrifft, stets ein doppeltes Anliegen, die Spezifik des Rechts immer wieder theoretisch und praktisch zu bestimmen und zugleich deren materialistische Grundlagen herauszuarbeiten. Ich beginne mit zwei Büchern, die schon für sich genommen die Berechtigung des heutigen Preises deutlich machen; seine Studien über die Grundrechte von 1964 und ihre Fortführung 1982 mit dem Buch „Marxismus und Menschenrechte“.[6]

Grundrechte seien nach den Studien „Ausdruck und Hebel“ der „massenhaften Entfaltung aller physischen und psychischen Anlagen der Menschen“ (S. 8). Dabei ist das Ziel stets mit dem heutigen Kampf zu verbinden. „So wichtig es ist, die Befreiung der Menschheit von allen ökonomischen, ideologischen und politischen Fesseln als notwendig nachzuweisen, so unpraktisch bliebe dieses Anliegen, fände es nicht seine Ergänzung in der Orientierung auf Beseitigung zunächst jener oder dieser, der jeweils drückendsten Fessel.“ (S. 11) Die Bourgeoisie vertritt in den verkündeten Menschenrechten die Illusion der Identität ihres Klasseninteressen mit den Interessen aller Menschen, ist an diesen ihren eigenen Illusionen „materiell interessiert“ (S. 21 f.). Es bereitete den „Autoren der Virginia Bill of Rights keine Skrupel ... , alle Menschen als von Natur aus gleichermaßen freie und mit unveräußerlichen Rechten ausgerüstete Wesen zu bezeichnen (Artikel 1) und seelenruhig ihre eigene Existenz auf das Mehrprodukt der Negersklaven zu gründen“. (S. 33) Selbst die formelle Gleichheit aller werde von der Bourgeoisie nicht ohne Druck durch das Volk verwirklicht. „Es bleibt also dem Proletariat nichts weiter übrig, als selbst den Kampf für ihrem Inhalt nach bürgerliche Rechte zu führen.“ (S. 35) Nur von dieser Position aus konnte die Verteidigung demokratischer Grundrechte im Westen glaubhaft gemacht werden.

Der nächste Schritt war dann, den Charakter der Grundrechte als subjektive Rechte herauszuarbeiten, in Auseinandersetzung mit seit der Babelsberger Konferenz entwickelten Gegenpositionen. Im Kapitalismus müsse der Mensch Rechtssubjekt, Person sein, „weil das Arbeitsprodukt allgemeine Warenform angenommen hat“. (S. 67) Für das subjektive Recht im Sozialismus stützt Hermann Klenner sich auf das neue ökonomischen System der Planung und Leitung von 1963, das Selbsttätigkeit der Individuen und Kollektive, und damit auch „individuelle (betriebliche und persönliche) Berechtigungen“ erfordert (S. 70).

18 Jahre später hat mit „Marxismus und Menschenrechte“ die Klennersche Menschenrechtstheorie ihre volle Reife, wenn man will: „ihre späte Blüte“ erreicht, wurde in Verarbeitung, auch Korrektur des Bisherigen für die Theorie der bürgerlichen und der sozialistischen Menschenrechte Ausgewogenes geschaffen, das auch für heutiges Nachdenken und Handeln unentbehrliche Hilfe ist. Materialistische Rechtsphilosophie könne sich nicht „mit einer bloß negatorischen Kritik bürgerlicher Menschenrechtskonzeptionen und -kataloge begnügen ..., so notwendig es leider bleibt, sie zu betreiben“ (S. 17). Es sei der Arbeiterklasse nie um das Aufstellen abstrakter Menschenrechtslosungen gegangen. Eine überparteiliche Darstellung könne nicht geboten oder zugesagt werden. „Auch auf dem Forschungs- und Argumentationsfeld der Menschenrechte waren sei eh und je die Gelehrtenkämpfe eingewoben in die Klassenkämpfe ihrer Zeit. Weder Gerrard Winstanley noch Algernon Sidney, weder Jean-Jaques Rousseau noch Maximilian Robespierre, weder August Bebel noch Rosa Luxemburg schrieben mit eingetrockneter Tinte.“ Der Menschenrechts-Streit zwischen Edmund Burke (... 1790) und Thomas Paine (... 1791) ist auf jenem Grenzgebiet zwischen Wissenschaft und Politik angesiedelt, auf dem Gesellschaftswissenschaft noch immer in ihre Wirkungsbedingungen hat eingreifen können. Überhaupt muß von Beginn an vor der Illusion gewarnt werden, in den Menschenrechten einen absoluten, d.h. übergeschichtlichen, jenseits der Klassenkämpfe und abseits von der Heerstraße der Geschichte fixierten neutralen Wegweiser für menschliches Verhalten vorzufinden.“ Damit sei auch gemeint, setzt Klenner dann gleich hinzu, „daß nicht etwa von der existenten sozialistischen Gesellschaft erwartet werden kann, sie habe alle menschenrechtlich relevanten Probleme gelöst“. „Wenn das Recht im Sozialismus nichts mehr zu bewirken, d.h. auch zu verändern hätte, wäre es überflüssig.“ (S. 19-22)

In einem Exkurs zum neuen Werturteilsstreit wandte sich Hermann Klenner mit aller Entschiedenheit gegen den Versuch vornehmlich des Bundesgerichtshofs, aber auch der Bundeswissenschaft durch eine „Konjunktur der Werte“ das Recht auszuhebeln (S. 92). „Die in dreistimmiger Gemeinsamkeit von den herrschenden Parteien der BRD aufgebotenen Grundwerte – Godesberg: Freiheit, Gerechtigkeit, Solidarität; Maihofer: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit; Kohl: Freiheit, Solidarität, Gerechtigkeit – stehen in Konkurrenz und Kontrast zu den Grundrechten der Verfassung.“ (S. 95) Aus der Analyse der Verfassungsgerichtsbarkeit ergäbe sich die Sinnlosigkeit, „aus dem ersten Grundrecht des Bonner Grundgesetzes (die Würde des Menschen ist unantastbar) irgendwelche andere Sätze mit Rechtsgeltung nach logischen Regeln abzuleiten“ (S. 96). Darauf wird Hermann Klenner in den neunziger Jahren noch einmal zurückkommen. Schließlich erweisen sich die Grundwerte auch als Mittel zur Legitimierung einer „interventionistischen Außenpolitik“ (S. 99).

Auf dieser Grundlage entwickelt Klenner jetzt wiederum, aber tiefer und konfliktreicher seine Menschenrechtskonzeption des Sozialismus. Die konstruktive Position zur Menschenrechtsproblematik von Marx sei erst im „Kapital“ ausgearbeitet und vor allem bewiesen worden (S. 101). Es sei unzulässig, aus dem Recht auf Revolution „ein prinzipiell rechtsnihilistisches Verhalten der klassenbewußten Arbeiter zum Klassenrecht des Bürgertums schlußfolgern zu wollen. Gesetzlichkeit um jeden Preis und Gesetzlichkeit um keinen Preis sind der gleiche abstrakte Verstand.“(S. 109) Rechtsforderungen seien „begründungspflichtig und widerlegungsfähig“. „Wer auf Begründungen mit der Begründung verzichtet, man brauche keine eindeutig definierten Begriffe, sondern bloße Wortkonserven“, der scheut die Wissenschaft und „unterliegt ihrer Kritik umso mehr“ (S. 113).

Das Recht sei Produkt, aber auch ein Produzierendes (S. 119), Machtinstrument, aber auch „Maß der Macht“ (S. 121), der Politik. Das müsse auch Konsequenzen für die Rechtsanwendung haben, für „Vereinigung von Elastizität und Stabilität“. Gerade diese Fragestellung löste damals Meinungsverschiedenheiten in der Rechtswissenschaft der DDR aus, die ich hier allerdings nicht näher benennen kann.

Damit sei zugleich auch die Basis für die Anerkennung subjektiver Rechte gegeben, sei „auch der Kampf des einzelnen um die Durchsetzung seiner Rechte legitim!“ (S. 122-124). Für jedes einzelne Grundrecht müsse das optimale Verfahren bei Verletzungen konzipiert werden, erklärt Hermann Klenner an die Adresse der staatsrechtlichen Forschung. „Genauso wenig wie hierbei das Gericht das einzige in Frage kommende Organ ist ... genauso wenig ist natürlich das Gericht das einzige Organ, das dafür nicht in Frage kommt.“ (S. 137)

Im Gegensatz zur herrschenden Meinung in der DDR sei es auch für die Menschenrechte unmöglich, „jeder Hinterlassenschaft des Vergangenen die Nachwirkungsfähigkeit abzusprechen. Keine Gegenwart, auch die sozialistische nicht, steht zu ihrer Vergangenheit im Verhältnis purer Nichtidentität. ... Auf die Folgenlosigkeit der Vergangenheit setzt der am ehesten, der die Folgenlosigkeit der Gegenwart zu befürchten hat.“ (S. 142) Im übrigen pflege dogmatisches Verhalten in der Traditionsfrage mit sektiererischem Verhalten in der Praxis, hier in der Bündnisfrage, einherzugehen. Das gelte auch für Dialoge mit Christen. (S. 145 f.) Schließlich wendet sich Hermann Klenner gegen einen zeit- und raumlosen Gerechtigkeitsbegriff, der erkauft wird „durch eine Vieldeutigkeit, die den entgegengesetzten Inhalt spielend in sich zu integrieren in der Lage ist“. (S. 150)

Menschenrechte als Maß für Intervention und Kooperation

Die letzte Frage, der er sich zuwendet – und sie ist von brennender Aktualität – , ist die nach den Menschenrechten als Maß für Intervention und Kooperation. Hermann Klenner stellt einander gegenüber Menschenrechte als „Legitimierungsmittel für einen sich auf die ganze Welt erstreckenden, also: interventionistischen Führungsanspruch der kapitalistischen Spitzenmacht“ und Menschenrechtspolitik im Sinne der Koexistenz von Kapitalismus und Sozialismus (S. 160f.). Es sei „jede Hoffnung auf eine konsensfähige Menschenrechtskonzeption in der Welt von heute illusionär“. (S. 162) Er zitiert Präsident Jimmy Earl Carter mit den Worten: „Weil wir frei sind, können wir gegenüber dem Schicksal der Freiheit anderswo niemals gleichgültig sein“ (S. 165) und J. Nawroki aus dem Deutschland-Archiv: „Die Menschenrechte, aus westlicher Sicht ... wurzeln im Gewissen des einzelnen oder – je nach Bekenntnis – in religiösen Glaubensformeln. Menschenrechte sind nicht objektivierbar, sie sind Wertkategorien ... Gerade aber weil das so ist, kann das Bekenntnis zur Gültigkeit von allgemeinen Menschenrechten auch keine Grenzen von Staaten, Gesellschaftssystemen oder Klassen anerkennen ... Das Nichteinmischungsprinzip ist demzufolge auf die Menschenrechte nicht anwendbar.“(S. 170) Tatsächlich kenne aber das Völkerrecht „keine supranationalen Menschenrechte der Vereinten Nationen, so wie deren Organe keinen Suprastaat formieren“. (S. 177) „Die Förderung von Menschenrechten durch das Völkerrecht ist mit der Kooperations- und Friedenspflicht der Staaten und ihrer Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts verflochten, und das heißt auch, daß das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip weder das Selbstbestimmungsrecht des eigenen noch das eines anderen Volks aufzuheben gestattet.“ (S. 179) Das werde auch durch die Kompliziertheit des Ausarbeitungsprozesses der beiden Menschenrechtskonventionen, die erste 1976 nach dreißigjähriger Arbeit verbindlich wurden, erwiesen. ( S. 181)

Es könne also realistischerweise nur um einen Vereinbarungskompromiß zwischen Staaten verschiedener Gesellschaftsordnung gehen über die Maßnahmen, Mittel und Methoden zur Friedenssicherung und staatlichen Kooperation. „Wenn es in der betreffenden internationalen Konvention darüber keine speziellen Regelungen gibt, entscheidet ... jeder Staat gemäß seiner eigenen Verfassung, wie er seine völkerrechtlichen Verpflichtungen in innerstaatliches Recht transformiert.“ (S. 192) Nur bei vollständiger Negierung des Selbstbestimmungsrechts des eigenen Volkes oder anderer Völker, die zur Bedrohung des internationalen Friedens führt, hat der Sicherheitsrat das Recht, entsprechende Maßnahmen bis hin zur Waffengewalt zu beschließen (S. 199). Hermann Klenner schließt: „Ideelles Abbild dieser Welt und zugleich ein normatives Medium dieses Veränderungsprozesses nach vorn – das sind die Menschenrechte. Mehr nicht.“ (S. 201)

Rechts- und gesellschaftstheoretisches Erbe

Neben den Büchern, von denen ich hier, unserem Thema gemäß, von den späteren nur zwei ausführlicher behandelt habe, ist für Hermann Klenners Geltung wie für seine Wirkung ein weiterer Komplex von vielleicht nicht minder großer Bedeutung. Ich meine die vielen von ihm herausgegebenen, teils schon bekannten oder sogar berühmten, zum Teil aber dem Vergessen entrissenen Autoren, die zu unserem philosophischen oder spezifisch rechtsphilosophischen Erbe gehören. Schon das Studium eines dieser Bände macht deutlich, was hier zu erben ist, aber eben nur durch Studium geerbt werden kann. Die Kommentare Hermann Klenners sind stets darauf angelegt, den Leser mit der Widersprüchlichkeit philosophischen Denkens vertraut zu machen, ihm die komplizierten Wege des Fortschritts in der Wirklichkeit, aber auch im Denken nahe zu bringen, vor einfachen Lösungen zu warnen, mit der Darstellung des argen Wegs der Erkenntnis bei früheren Intellektuellen auch ihre heutigen Schwierigkeiten deutlich zu machen. Dabei kann ich hier nur weniges inhaltlich darstellen, weder seinen ersten Versuch 1957 in einem Aufsatz „Das Recht auf Arbeit bei Johann Gottlieb Fichte“ von 1957[7] noch seine Schilderung des widersprüchlichen Denkweges von Arthur Baumgarten (gemeinsam mit Gerd Irrlitz) von 1972.[8]

Herausgreifen will ich sein Nachwort „Leviathan und Behemoth oder Vernunft und Aufruhr“ in der 1984 bei Reclam (vorher bei Luchterhand) veröffentlichten Ausgabe des 1651 erschienen „Leviathan“ von Thomas Hobbes.[9] „Er gehörte zu denen, deren Wißbegier unwiderstehlich von den heißen Eisen angezogen wird; er hatte die Fronten zu wechseln, um sich gleich bleiben zu können, und über Jahrzehnte hin stand er in der damals tödlichen Gefahr, sich zwischen die Stühle gesetzt zu haben.“ (S. 339f.) Zugleich nahm er Teil an der gesamteuropäischen „Aufbruchsbewegung vom feudal-theologischen zum bürgerlich-rationalen Weltbild“, an der Emanzipation des Wissens vom Glauben. (S. 341f.)

Hobbes hat, faßt Klenner zusammen, nach Absicht und Anlage „die erste bewußt materialistische, Denken, Natur, Mensch und Gesellschaft im Detail erfassende Gesamtanalyse der Welt“ eingebracht. (S. 343) Er schlägt einen Aufruhr der Vernunft gegen den vernunftlosen Aufruhr (Behemoth) vor. Hobbes war überzeugt, daß die Interessen es sind, die die Wahrheit unterdrücken: „Wäre der Satz: Die drei Winkel eines Dreiecks sind gleich den zwei rechten Winkeln eines Quadrats dem Herrschaftsrecht irgendeines Menschen oder den Interessen derer, die Herrschaft innehaben, zuwidergelaufen, so zweifle ich nicht daran, daß diese Lehre, wenn nicht bestritten, so doch durch Verbrennung aller Lehrbücher der Geometrie unterdrückt worden wäre, soweit die Betroffenen dazu in der Lage gewesen wären.“ (S. 349 f. S. 89, rezipiert von Lenin, Werke Bd. 15, S. 19).

Ist die Welt aber so, dann gäbe es im vorstaatlichen Naturzustand nur den Krieg aller gegen alle, den bellum omnium contra omnes. Die Vernunft gebiete daher die Begründung eines Zwangsstaates durch Vertrag, „dessen Gewalt unteilbar, unübertragbar und unwiderrufbar sei: Das Schwert des Krieges, der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Gerechtigkeit müsse in einer Hand liegen ....gleich ob ein König oder ein Parlament.“ (S. 351) Die Kirche wird diesem Staat absolut untergeordnet. Nicht nur der Antiklerikalismus brachte Hobbes in Verruf, sondern auch sein Demokratismus, mit welcher Aussage Klenner zunächst den Leser verblüfft, ja provoziert. Zweifellos sei er Absolutist gewesen. Aber indem er sowohl das Konterrevolutions- wie das Revolutionsergebnis verteidigt „führt er ein Schwert mit doppelter Schneide ... Der von Hobbes geforderte Despotismus war nämlich der Despotismus der Vernunft.“ (S. 354 f.) Der Herrscher solle seine Macht zum Wohl des Volkes verwenden. Erfordere nicht jede Revolution eine energische Diktatur? Mit seiner Formulierung „Widerspiegelt nicht das Auseinanderklaffen von Legitimationsgrund und Legitimationskontrolle, von Befehl und Wahrheit das schließliche Schicksal jeder an die Macht kommenden progressiven Bewegung in der Ausbeutergesellschaft?“ (S. 357) verband Hermann Klenner für den DDR-Leser Hobbes mit den Widersprüchen seiner eigenen Gesellschaft. Der Klassenkompromiß der „glorious revolution“ von 1689 besiegelte Hobbes Untergang als anerkannter Denker seines Landes. (S. 361)

Die Standardtheorie der neuen Gesellschaft lieferte dann John Locke. Im Nachwort „Mister Locke beginnt zu publizieren oder Das Ende der Revolution“ zu einer Auswahl seiner Schriften von 1980[10] schrieb Hermann Klenner: „Wer reduziert schon gern das auf lange Sicht Notwendige auf die kleine Maßeinheit des heute Möglichen?“, sicher eingedenk unserer damaligen Probleme. Locke allerdings tat es bewusst. (S. 322) Für Hermann Klenner unterlag Locke in vielem den anderen Denkern in Bezug auf Bildung, Radikalität und erst recht Genialität, aber seine Wirkung war die größte. Ein Thomas Jefferson, Autor der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, zählte ihn zu den drei größten Menschen aller Zeiten. (S. 326f.)

Wesentlich mehr für Klenners Denkabsichten bot dagegen Hegel, dessen rechtsphilosophisches Hauptwerk er 1981 herausgab mit einem Anhang „Hegels Rechtsphilosophie in der Zeit“.[11] Die Enttäuschung über dieses Werk war 1820 allgemein. Klenner kommentiert Hegel, nachdenkend sicher auch über seine eigene Wirkung: „Sie mißverstanden ein Jahrhundertwerk als tagespolitisches Pamphlet, sie übten (größtenteils gerechtfertigte) Oberflächenkritik, sie bemerkten den Maulwurf nicht, der am Werke war, sie ahnten nicht, wie tief der Atem geholt sein muß, wenn man auf dem langen Marsch nach vorn ist. Wer mit den überlegten Mitteln des Geistes gegen die überlegnen Mittel der Macht zu Felde zieht, läuft, zumal wenn keine revolutionäre Gesellschaftsklasse existiert, stets Gefahr, in die Zwielichtzone der Zwischenfront zu geraten.“ (S. 592). „Hegels Rechtsphilosophie widerspiegelt nicht, im Guten nicht und im Schlechten nicht, die preußische Realität von 1820.“ (S. 598) „Ungeachtet aller – auch fauler – Kompromisse mit den herrschenden Zuständen in Preußen-Deutschland, ungeachtet aller – auch unverzeihlicher! – Konzessionen an die Restauration ... alles in allem handelt es sich um ein Werk, das als einziges seiner Zeit, auf dem Boden des siegreichen Bürgertums von Europa, die heroische Illusion eines Gesellschafts- und Rechtszustandes, in dem der Mensch seine Daseinsbedingungen mittels seiner Vernunft unter seine Herrschaft gebracht hat, als geschichtlich notwendig konstruiert und in dem zugleich der erfolgreiche Kapitalismus mit seinen wichtigsten Widersprüchen als Menschheitsfortschritt legitimiert wird“, in dem also noch der Atem der bürgerlichen Revolutionen lebt. Er war in der Totalitätsvision unübertroffen. „Auch wußte er um die Gestehungskosten des Fortschritts.“ (S. 603)

Im folgenden Jahr, 1983, gab Klenner eine Schrift ganz anderer Art heraus, nach dem Werk des berühmtesten Rechtsphilosophen nun das längst verschollene Buch eines frühen Kommunisten, des Tagelöhners Gerrard Winstanley, Haupt der Digger-Bewegung, mit einem Nachwort „’Ich spreche im Namen aller’ oder die gute alte Sache der Kommunisten“.[12] Seine Schriften seien in den 20.000 Pamphleten der englischen Revolution untergegangen. Aber dennoch müßten wir uns ihrer erinnern. „Wenig weiß der von der Gegenwart, der ihre Vergangenheit nicht kennt. Und wenig Lernenswertes lernt der aus der Geschichte, der nicht von den Gescheiterten zu lernen vermag“. „Und in einer Welt, für deren Bevölkerungsmehrheit der Zugang zum Marxismus durch Analphabetismus, Hunger, Ausbeutung, Terror, Unterdrückung und Meinungsmanipulation verbaut ist, ziemt es sich für einen Revolutionär am allerwenigsten, leichtfertig mit den Erfahrungen der Vorgeschichte eigener Einsichten umzugehen“ (S. 337, 340), schreibt Klenner auch uns ins Stammbuch.

1988 gab Klenner den politischen Traktat von Baruch de Spinoza, 1632 in Amsterdam als Sohn jüdischer Eltern portugiesischer Herkunft geboren, heraus mit einem Nachwort „des Bento/Baruch/Benedictus realistische Utopie“[13]. Seine nachgelassenen Schriften wurden gleichermaßen „vom Kirchenrat der Calvinisten, von den Universitätskuratoren wie von den Staatsorganen Hollands und der Kirche der Katholiken verboten“. „Mit seiner radikalen Abkoppelung der Philosophie von der Theologie erweist sich Spinoza so als zugleich ein Frei- und Freiheitsdenker.“ (S. 139)

Spinoza verbindet Utopismus mit Realismus. „Gerade weil Spinoza das Recht statt im Jenseits im Diesseits verortet, und zwar in der Macht!“ und zugleich das Recht unangetastet läßt, „hat sich seiner ausgesprochenen Meinung nach jedes Herrschaftsrecht der Oberen damit abzufinden, daß es mit dem Gegenrecht der Untergebenen koexistiert“. (S. 141f.) Sein eigentliches Anliegen war „für sich und die Gesellschaft den Weg von einem Unterworfensein unter die Affekte, dem Zustand der Unfreiheit, zur Freiheit, dem Leben nach der Vernunft, wenigstens denkbar gemacht zu haben“ (S. 149) und damit ist vielleicht auch das eigene Anliegen Hermann Klenners in einer damals wie heute höchst unvollkommenen Welt beschrieben.

Ich will – oder besser gesagt, ich muß – hier die beispielhafte Darstellung seiner Herausgabepolitik abbrechen, deren weiter, geradezu enzyklopädischer Spielraum wohl ebenso deutlich geworden ist wie der zum dialektischen Denken bis zur Freude am Paradoxen anregende Stil seiner Nachworte. War es damals der Reclam-Verlag, so ist es seit 1990 der Haufe-Verlag, der jetzt Gleiches unternimmt. Zu nennen sei die Herausgabe von Julius Hermann von Kirchmann, Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft (1990); Eugen Paschukanis, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus (1991); Rudolf von Jhering, Der Kampf ums Recht (1991); Rechtsphilosophie bei Rotteck/Welcker (1994); Wilhelm von Humboldt, Menschenbildung und Staatsverfassung (1994); Mary Wollstonecraft, Verteidigung der Menschenrechte (1996); William Godwin, Politische Gerechtigkeit (2004), und – soeben erschienen - Arthur Baumgarten, Grundzüge der juristischen Methodenlehre (2005), sämtlich mit Nachworten in der schon gewohnten Diktion.

Ein nie aufhörender Kampf

War der erste einleitende Teil von unser beider Gemeinsamkeit bestimmt, bis sich unsere Wege trennten, der zweite von dem wissenschaftlichen Werk Hermann Klenners seit seiner Zwangsindividualisierung, so ist im dritten abschließenden Teil wieder mehr von Gemeinsamkeit die Rede, auch von Politik.

1990 vollzogen sich an der Akademie der Wissenschaften durchgreifende Änderungen, zunächst unter dem Druck von unten. Die Wissenschaftswende mit ihren Reform- und Demokratiebewegungen ging „nicht von verantwortlichen Leitungsorganen“ aus, sondern hatte „ ihre Basis ... in den Mitarbeitern ihrer Institute, wo sich spontan Gruppen gebildet hatten“. Am 8. Februar 1990 trafen sich etwa 20 Mitarbeiter und Mitglieder der Akademie. Jetzt wurde die Forderung erhoben, „und hier ist sicherlich – wie Horst Klinkmann schreibt – , der Ausdruck ‚revolutionär’ angebracht, daß sich diese Gruppe als ‚Runder Tisch’ der Akademie verstehen sollte“. Er konstituierte sich am 16. Februar und wählte Hermann Klenner zum Vorsitzenden, was das Ansehen deutlich macht, das er bei den Mitgliedern der Akademie und den Mitarbeitern gleichermaßen genoß. Der Runde Tisch organisierte überall Neuwahlen und entwarf ein neues Akademiestatut, das am 26. 4. l990 von einem Konsilium als Vertretung der Gelehrtengesellschaft wie der Mitarbeiter bestätigt wurde. Dem folgte durch dasselbe Gremium die Neuwahl des Senats und Klinkmanns zum Akademiepräsidenten. Klinkmann faßte zusammen: „Der ‚Runde Tisch’ und seine Aktivitäten (war) das wesentliche Instrument in der Wissenschaftswende an der Akademie in einem zeitlich außerordentlich begrenzten, aber historisch außerordentlich weitreichenden Zeitraum.“

Ein neuer Satzungsentwurf als Grundlage einer unabhängigen Akademie sollte dann am 27. Juli. vom Konsilium beschlossen werden. Unter dem vehementen Druck der West-Berater blockierte das DDR-Ministerium für Wissenschaft diese Entscheidung. Grundlage war dabei der Artikel 38 des weitgehend vorbereiteten 2. deutschen Staatsvertrages mit seiner Festlegung: „Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der DDR als Gelehrtensozietät von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie die Gelehrtensozietät der AdW der DDR fortgeführt werden soll, wird landesrechtlich getroffen“.[14] Dann gingen beide Teile einzeln weitgehend zu Grunde. Die Gelehrtengesellschaft wurde entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrages nicht fortgeführt, sondern beseitigt. Zum Ergebnis hatten Jürgen Kocka und Renate Mayntz ein Buch „Wissenschaft und Wiedervereinigung“ (Berlin 1998) herausgegeben.

Hermann Klenner rezensiert: Allein die Überschrift sei ein Euphemismus ohnegleichen. „In dem von Jürgen Kocka ein- und von Dieter Simon ausgeleiteten Band – beide waren maßgeblich an der ‚Übertragung des westdeutschen Wissenschaftsmodells auf den Osten unter westdeutscher Regie’ (S. 7), an der ‚aufschäumenden Immigrationswelle von westlichen Professoren in die ehemaligen DDR-Standorte’ (S. 510) beteiligt – spürt man gelegentlich noch ein Stückchen schlechten Gewissens, ein: So habe man es nicht gewollt, oder jedenfalls nicht ganz so. Es wäre nicht das erste Mal in der Wissenschafts- wie in der Kriegsgeschichte, daß von denen, die das Geschehen geschehen machten, keiner es eigentlich so gewollt hat. ‚Tränen der Sieger’ wurden den Verantwortlichen der hier zu besprechenden Forschungsmonographie bereits zugebilligt. Sagen wir es, mit Nietzsche, schärfer: Der Gewissensbiß ist ein Zeichen, daß der Charakter der Tat nicht gewachsen ist.“[15]

Am 28.11.1992 hielt Hermann Klenner auf dem 1. Ostdeutschen Juristentag die einführende Grundsatzrede „Zur Entwicklung der Rechtswissenschaft in der DDR“.[16] Er verzichtete ausdrücklich darauf, „offene Rechnungen zu begleichen, wie es sie im Leben eines jeden Wissenschaftlers in jedem Land der Welt gibt und zu allen Zeiten gegeben hat ... Die Bevölkerung Ostdeutschlands, einschließlich der ostdeutschen Juristen, ist weiß Gott vergauckt und gebreuelt genug. Wir hatten früher einen kalten Krieg zwischen den beiden deutschen Staaten ... Jetzt haben wir einen kalten Krieg innerhalb Deutschlands, innerhalb des einen deutschen Staates.“ Dem setzte Klenner dann die harte These hinzu: „Nur wer unter den Juristen in Theorie und Praxis dem Unrecht und den Ungerechtigkeiten von heute (der Massenarbeitslosigkeit, den Massenenteignungen, der Massenobdachlosigkeit, der Arroganz der Machthaber, die keine Rechthaber sind, auch wenn sie sich als Rechtbehalter präsentieren) auf den Leib rückt, ist legitimiert und moralisch berechtigt, zu den Ungerechtigkeiten und dem Unrecht von gestern Stellung zu nehmen. Aber es gilt auch: Wer unter den Juristen in Theorie und Praxis über das Unrecht von heute lamentiert, hat die verdammte Pflicht und Schuldigkeit, über das Unrecht und die Ungerechtigkeiten von gestern zu sprechen, über deren Ursachen, deren begünstigende Bedingungen und den eigenen Anteil daran.“ Vor allem sei niemand berechtigt, jetzt zu schweigen. „Wissenschaftler, die gestern in Amt und Würden waren, die aber heute nichts zu Papier bringen, waren vermutlich auch gestern keine.“ (S. 7f.)

Der Ausgangspunkt der DDR-Rechtswissenschaft bestand darin, „eine alternative Rechtswissenschaft zu dem zu betreiben, was die deutsche Geschichte bis dahin und vor allen Dingen in diesem Jahrhundert gebracht hat“, mit der Naiziordnung, aber auch partiell mit Recht und Rechtswissenschaft der Weimarer Zeit. „Unter den Bedingungen des kalten Krieges, der Nichtanerkennung der DDR durch den stärkeren Staat, der eingebunden war in das stärkere Weltsystem, ist diese Konzeption durch eigenes Versagen gescheitert.“ Dieses Ziel einer Emanzipationskonzeption aber hätte „unter den heutigen Bedingungen an Bedeutung aber auch gar nichts eingebüßt“. (S. 9)

Als ich, tief beunruhigt über den Weg der PDS, 1995 mit anderen zusammen den Aufruf „In großer Sorge“ vorbereitete und veröffentlichte, war ich ganz außerordentlich froh, als Hermann Klenner seine Bereitschaft zur Mitarbeit erklärte. Er gehört seitdem und bis heute zu den treuesten Teilnehmern und wirft immer wieder sein gewichtiges Wort in die Waagschale. Als 2001 ein neuer Programmentwurf von Dieter Klein, Michael und André Brie vorgelegt wurde, veröffentlichte das Forum gemeinsam mit anderen Kritikern des Entwurfs einen Band mit 32 Wortmeldungen.[17] Hermann Klenner stellte seinen Beitrag unter die Überschrift „Würde, Werte und Gerechtigkeit“. Er wandte sich gegen die vom Art. 1 des Grundgesetzes übernommene Eingangsformulierung: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Sein erster Satz lautete: „Mit einer Lüge sollte man kein Parteiprogramm beginnen. Jedenfalls nicht das einer sozialistischen Partei“. Die Mehrheit der Menschen in der Mehrheit der Staaten könne ihre Menschenrechte nicht verwirklichen. Zu lehren, „dass man in Ketten frei ist, war noch niemals Sache von Sozialisten“. Zu allererst sei es notwendig, „die Ursachen der reichhaltigen Erscheinungsformen von Unfreiheit und Ungleichheit zu erkennen, wozu auch gehört, das Verschleierungsvokabular real existierender Unterdrückungsvorgänge zu denunzieren, an denen es den Unterdrückern noch nie gemangelt hat. ... Von Interessen und nicht von Werten“ müsse die Rede sein, denn diese sind eben deren geistiger Reflex. Die tatsächliche Zentralkategorie der bürgerlichen Gesellschaft sei „nicht die Würde des Menschen, sondern deren Wert für die Mehrwertgewinner“. Wenn vom Ziel der Gerechtigkeit geschrieben wird, und vom Kampf um Gerechtigkeit, „dann bleibt daran zu erinnern, dass ‚Gerechtigkeit’ in den Programmen aller Parteien auftaucht. ... Ungerecht sind immer nur die anderen. ... Für je allgemein akzeptabler ‚Gerechtigkeit’ gehalten wird, desto größer ist die Gefahr, dass sie dem Unrecht nur als Draperie dient.“ (S. 61-63).

Die Herausgeber hatten den ersten Satz Hermann Klenners zum Motto des Heftchens erhoben. Dieser Lügenvorwurf stieß auf härteste Ablehnung bei einem Autor des Programmentwurfs. Ich habe bei der Vorbereitung dieser Rede erst bemerkt, wie wichtig Hermann Klenner gerade dieser Vorwurf war, für wie schwerwiegend für ihn, wie mir das Werturteilskapitel des Menschenrechtsbuches gezeigt hat, die Ersetzung von Rechten durch Werte, darunter auch durch das Gerede von Würde ist, weil aus ihr eben auch alles und jedes abgeleitet werden kann.

Als letztes sei aus einem Vortrag Hermann Klenners zitiert, den er 2002 auf einem Kolloquium aus Anlaß des zehnten Todestages von Gerhard Riege unter dem Titel „Als Jurist zwischen Moral und Recht“ hielt[18]. Juristen seien in besonderer Weise den Widersprüchen zwischen Moral und Macht ausgesetzt. „In Übereinstimmung zu handeln mit dem eigenen Wissen und Gewissen – und genau darin besteht die Moral eines Menschen –, und gleichzeitig als Jurist bei seiner Entscheidungsfindung gebunden zu sein an das Gesetz als verbindliches Maß der Macht – das muß immer wieder zu Widersprüchen führen, ... zu Ausweglosigkeit gar.“ (S. 35).

Führende amerikanische Intellektuelle hätten den Bush-Krieg gegen den Terror für legitim erklärt. „Die USA, ‚a nation under god’, verteidige die fundamentalen Wahrheiten der Menschheit und deren universale Werte; diese seien ‚American values’, denn historisch betrachtet habe keine andere Nation ihre Identität so direkt und ausdrücklich mit den universalen menschlichen Werten verbunden wie die amerikanische. Werte substituieren Rechte, Legitimität erübrigt Legalität. ... Religion und Moral drohen das ganze Völkerrecht samt dem vielberufenen Rule of Law, der Herrschaft des Rechts auch in den internationalen Beziehungen, überflüssig zu machen.“ (S. 45 f.)

Auch wir angeschlossenen Ostdeutschen würden mit einer „Wertegemeinschaft“ überzogen. „Selbst gestandene Linke unternahmen es zeitweise, die realexistierende bürgerliche Gesellschaft als das mögliche Ergebnis eines Gesellschaftsvertrages schönzudenken.“

Noch einmal greift Klenner die Verfassungsbehauptung „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ als nicht gewöhnungsfähig für einen Sozialisten auf (S. 47). „Dieses Meer von Heuchelei, in das wir nun eingetaucht worden sind und aus dem es kein Entrinnen zu geben scheint, ist dem realexistierenden Kapitalismus eingeboren. Der ihn verschönernde Schatten von Ideologien – falschem Bewußtsein, Betrug und Selbstbetrug in einem – ist nicht wegzudenken, ohne ihn selbst wegzudenken, den Kapitalismus.“

„Also Ratlosigkeit? Ausweglosigkeit? Verzweiflung? Die Wappentiere Hegelscher Dialektik scheinen ausgestorben. Kein Maulwurf in Hörweite, keine Eule der Minerva in Sicht, kein gallischer Hahn weit und breit.“ Und dennoch wünscht sich Klenner, daß die Ohnmächtigen aufhören, der Herrschenden Macht aufrechtzuerhalten (S. 48f.). Es ist kein sehr hoffnungsvoller Schluß bei Hermann Klenner.

Wir sollten uns wie Hermann Klenner von illusionär gewordenen Hoffnungen verabschieden. Machen wir uns über das marxistische Denken und erst recht das Handeln unserer Vertreter im Staat, aber auch in der Partei keine Hoffnungen. Sie sind schon längst von der Illusion unmerklich zur Täuschung übergegangen. Von Christa Wolf wurde jüngst eine Formulierung zitiert, die ich für sehr bedenkenswert halte: „In rasender Eile, so scheint mir, verfallen die Ideale und Motive, die unsere Generation geprägt haben. Nicht nur, dass die Jüngeren sie ablehnen, sie fragen überhaupt nicht danach.“ (Erinnerung an Konni, DIE ZEIT vom 29.9.2005) Dieser Adressat ist uns verschwunden. Aber wir sollten weiter gemeinsam oder einzeln Wissenschaft betreiben, Menschen damit helfen und immer noch in die Debatten eingreifen, so wie es unsere Kraft zuläßt. Dabei ist auf alles zurückzukommen, was im Denken geleistet worden ist. Was das Denken über Menschenrechte betrifft, so wird das Werk Hermann Klenners, dessen weitere Fortsetzung wir uns alle wünschen, für uns und auch für die, die nach uns kommen, unentbehrlich sein.

[1] H. Klenner, Zur ideologischen Natur des Rechts, in: Staat und Recht im Lichte des Großen Oktober, Berlin 1957, S. 82-101.

[2] A. Helmbrecht, Professor Klenner und der Revisionismus, in: Neues Deutschland vom 26.1.1958.

[3] R. Dreier, J. Eckert, K.A. Mollnau, H. Rottleuthner (Hrg.), Rechtswissenschaft in der DDR 1949-1971, Baden-Baden 1996, S. 240.

[4] Ebenda, S. 472.

[5] Abdruck der Rede Josef Streits, die als einzige Rede des Plenums nicht im Neuen Deutschland veröffentlicht wurde, in: Rechtswissenschaft in der DDR 1949 – 1971, a.a.O., S. 502-509. Dort auch die Konzeption selbst (S. 472-481) sowie Materialien zur Vorbereitung der Veranstaltung vom 12.10.1968.

[6] H. Klenner, Studien über die Grundrechte mit Dokumentenanhang, Berlin 1964; H. Klenner, Marxismus und Menschenrechte. Studien zur Rechtsphilosophie. Anhang: Menschenrechtskataloge aus Vergangenheit und Gegenwart, Berlin 1982.

[7] Festschrift für Erwin Jacobi, Berlin 1957.

[8] G. Irrlitz, H. Klenner (Hrg.), H. Baumgarten, Berlin 1972.

[9] H. Klenner (Hrg.), T. Hobbes: Leviathan oder Materie, Form und Gewalt eines kirchlichen und staatlichen Gemeinwesens, Leipzig 1978.

[10] H. Klenner (Hrg.), J. Locke: Bürgerliche Gesellschaft und Staatsgewalt, Leipzig 1980.

[11] H. Klenner (Hrg.), G.W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse, Berlin 1981.

[12] H. Klenner (Hrg.), G. Winstanley: Gleichheit im Reiche der Freiheit, Leipzig 1983.

[13] Baruch Spinoza, Politischer Traktat. Hrg. H. Klenner, Leipzig 1988.

[14] Vgl. dazu H. Klinkmann, Absturz in die Zukunft. Vortrag vom 14. November 1991 in Berlin, als Manuskript gedruckt.

[15] Sitzungsberichte der Leibniz-Sozietät Berlin, Bd. 20, Jahrgang 1998, H. l: H. Steiner, Die Tränen der Sieger (S. 124), H. Klenner, Nicht so gewollt (S. 128 f.).

[16] Ostdeutscher Juristentag Rechtswissenschaft und Rechtspraxis in der DDR, VdJ e.V. Berlin.

[17] Ein Programm sollte nicht mit einer Lüge beginnen. Wortmeldungen von 32 Autoren zum Programm der PDS, Schkeuditz 2001.

[18] H. Klenner, Als Jurist zwischen Moral und Macht, in: Thüringer Forum für Bildung und Wissenschaft e.V. (Hrg.), Politik – Recht – Persönlichkeit, Jena 2002.