Militarisierung – NATO und EU

Der Vertrag von Lissabon und die Militarisierung der Europäischen Union

Juni 2009

Seit dem Maastrichter Gründungs-Vertrag über die Europäische Union (EUV) von 1992[1] ist die Union mit zunehmender Intensität militarisiert worden. Ihr bis dahin ziviler Charakter ist schrittweise durch eine Militärunion mit aggressiven Zielen deformiert worden. Die Aufrüstung und Entwicklung „militärischer Fähigkeiten“ der EU ist in vollem Gange. Aufbau und Einsatzbereitschaft der „battlegroups“ sind weit fortgeschritten. Die ersten Militäreinsätze unter EU-Regie in Mazedonien (2003), und in der Demokratischen Republik Kongo (2003 und 2006) sind als Probeläufe absolviert. Seit 2004 läuft die bewaffnete Mission der EU in der Nachfolge der NATO in Bosnien-Herzegowina. 2008 wurde die bewaffnete Mission Atalanta unter EU-Flagge zur einseitig militärischen Bekämpfung der Piraterie gestartet. Der Vertrag von Lissabon wird – wenn er denn in Kraft tritt – den bisherige Gipfel der Militarisierung der EU einleiten.

Ich übersehe nicht, dass der durch den Lissabonner Vertrag geänderte EUV[2] friedensorientierte Bestimmungen enthält, die deutlicher ausfallen, als die in den Vorgänger-Verträgen. Zu den Zielen der Union gehört nach Art. 3, „den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. Die Union „leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Entwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“. Auch in dem einleitenden Art. 21 zu Titel V EUV, wo es um das auswärtige Handeln der Union geht, sind erstrebenswerte Ziele und Grundsätze formuliert. Wer sollte – um zwei Ziele hervorzuheben - dagegen sein, dass die EU nach Abs. 2 c) dazu beiträgt, „nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen betreffen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken“. Eben so sehr ist das Ziel in Abs. 2 h) zu unterstützen, „eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht“.

Konstituierung als Militärmacht

Dem widerspricht aber die nähere Ausformung der so genannten Gemeinsamen Verteidigungspolitik in Titel V Kapitel 2 EUV. Die Union wird dort als Militärmacht konstituiert, die überall in der Welt auch ohne Auftrag des Sicherheitsrats unter Führung der NATO oder ohne sie mit Streitkräften eingreift und dazu die notwendigen militärischen Fähigkeiten auf- und ausbaut. Nach Art. 42 Abs. 1 EUV „sichert“ die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik „eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit“, auf die „bei Missionen außerhalb der Union“ zurückgegriffen werden kann „zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen“. Eine geografische Eingrenzung ist hier nicht enthalten. Es geht um Missionen „außerhalb der Union“, also überall in der Welt.

Es ist nicht schlüssig zu begründen, warum die europäischen Gemeinschaften in der kreuzgefährlichen Zeit des kalten Krieges ohne militärische Fähigkeiten und Maßnahmen auskamen und die europäische Integration sich „trotzdem“ entwickeln konnte, es aber jetzt und in Zukunft ohne eigenständige Militärmacht der EU nicht geht. In der veröffentlichten Meinung wird die EU als Militärmacht immer mehr zu einer selbstverständlichen Bedingung für globale Mitsprache stilisiert, wo es nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um das Wie geht. Wegen neuer Bedrohungen wie Terrorismus, Zerfall von Staaten, Verbrechen gegen die Menschenrechte und andere humanitäre Katastrophen? Dafür müssen die Vereinten Nationen gestärkt und handlungsfähig gemacht werden. Weil die Union auf der internationalen Bühne nicht genügend ernst genommen wird, wenn sie nicht mit militärischer Macht drohen kann? Die internationale Rolle und Glaubwürdigkeit der EU hängen nicht von ihren militärischen Fähigkeiten und deren Einsatz ab. Die EU hätte die historische Chance zu zeigen, was ein ziviler Staatenverbund, der über große ökonomische, wissenschaftlich-technische und geistig-kulturelle Potenzen verfügt, ohne Anwendung von Waffengewalt und Drohung mit ihr zu leisten imstande ist. Der Kurs auf Militarisierung schmälert diese Potenzen. Er führt zu neuem Wettrüsten auf Kosten sozialer Belange in den Mitgliedstaaten und zu Lasten der Hilfe für Entwicklungsländer. Weil die „strategischen Interessen“ der Union auch mit militärischen Mitteln durchgesetzt werden müssen? Der Einsatz militärischer Mittel zu diesem Zweck ist völkerrechtswidrig und zudem wenig Erfolg versprechend. Weil ein ausgleichendes militärisches Gegengewicht zur Weltmachtpolitik der USA nötig ist? Das ist angesichts der militärischen Übermacht der USA nicht möglich und für eine friedliche Welt nicht nötig. Um mit den USA gleichzuziehen, müssten die Militärausgaben der EU mehr als verdoppelt werden. Die Logik, dass die Union nur stark ist und gehört wird, wenn sie auch militärisch stark wird, stimmt nicht.

Der Auf- und Ausbau eines Militärblocks in der EU ist für Frieden und Entwicklung in der Welt kontraproduktiv. Die Militarisierung liegt nicht im Interesse der europäischen Völker, sondern dient dem Profit- und Machtstreben der in der EU politisch und ökonomisch herrschenden Kräfte. Sie soll ökonomische und machtpolitische Interessen mit militärischen Mitteln durchsetzen.

Kampfeinsätze und „Friedensschaffung“

Die Union huldigt einem eigenartig schillernden Verteidigungsbegriff. In Art. 42 Abs. 7 EUV wird statuiert: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung“. Das steht im Einklang mit dem Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51 der UN-Charta.

Wenn es in den anderen Bestimmungen über die Sicherheits- und Verteidigungspolitik um militärische Aktionen geht, dann hat das mit zulässiger individueller oder kollektiver Selbstverteidigung nichts zu tun. Davon, dass Selbstverteidigung die Antwort auf einen bewaffneten Angriff auf das Hoheitsgebiet (oder auf Schiffe und Flugzeuge) eines Staates darstellt, ist nicht die Rede. Nach Art. 42 EUV kann die Union Kriege führen und bewaffnete Gewalt einsetzen ohne dass ein Angriff vorliegt. Die militärischen „Missionen“ sollen zwar in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, also mit Art. 2 der UN-Charta stehen, aber nicht unbedingt mit Kapitel VII der Charta, wo militärische Sanktionen des Sicherheitsrates und das Recht auf Selbstverteidigung geregelt sind. Im Abschnitt des EUV über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik kommt das Kapitel VII der Charta überhaupt nicht vor. Damit verlässt die EU das Koordinatensystem der Charta zur Friedenssicherung, nämlich der Kapitel VI (Friedliche Beilegung von Streitigkeiten), VII (Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen) und VIII (Regionale Abmachungen). Die Berufung auf die Grundsätze der Charta erscheint als Alibi. „Präventive Verteidigung“ ohne dass ein Angriff oder ein Beschluss des Sicherheitsrats vorliegt, ist damit nicht ausgeschlossen, sondern eine zulässige Option. Die Führung völkerrechtswidriger Kriege und Militäreinsätze wird durch diese Regelungen ermöglicht. Solche Kriege und Militäreinsätze finden ja auch tatsächlich statt.

Der Art. 43 Abs. 1 EUV ist der harte juristische Kern der Militarisierung der EU, die vertragsrechtliche Festschreibung der Befugnis und der Bereitschaft zu militärischen Kampfeinsätzen. Es werden die „Missionen“ der EU aufgezählt, bei denen die EU „auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann“ nämlich „gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten“. Hier wird Zulässiges und Verbotenes, Militärisches und Ziviles, Kriegerisches und Friedliches absichtsvoll durcheinander gewürfelt. Das Sammelsurium von Mitteln und Maßnahmen, die mit vagen Begriffen umschrieben sind, ist beeindruckend. Der Einsatz von Militär bei Naturkatastrophen passt ebenso darunter wie der zur Sicherung von Rohstoffquellen und anderer ökonomischer und geopolitischer Interessen der EU und die Teilnahme an Aggressionen und nachfolgenden Besatzungsregimen. Alles in Art. 43 Aufgezählte soll erlaubt und gegebenenfalls geboten sein. „Mit allen diesen Missionen“, also auch mit militärischen Kampfeinsätzen, „kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden“ und zwar auch auf dem Hoheitsgebiet von Drittländern, also von Nichtmitgliedern der EU.

Durch die „Solidaritätsklausel“ des Art. 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU[3] wird der Einsatz militärischer Mittel gegen den Terrorismus auch auf dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der Union ermöglicht. Das geschieht auf Ersuchen des betroffenen Mitglieds. Über Einzelheiten soll der Rat einen Beschluss fassen. Das Europäische Parlament wird lediglich unterrichtet. Wenn die Bundeswehr auf dem Hoheitsgebiet anderer Staaten zur Bekämpfung des Terrorismus eingesetzt werden kann, wird wohl der logische Schluss nicht ausbleiben, dass sie auch auf dem eigenen Hoheitsgebiet für diesen Zweck eingesetzt wird.

Für die Kampfeinsätze zur Krisenbewältigung und Maßnahmen zur Friedensschaffung werden keine Zulässigkeitskriterien vorgegeben. Welche Art von Krisen militärisch bewältigt werden sollen, bleibt offen. Ich verkenne nicht, dass in der Aufzählung der Missionen zuerst die zivilen Mittel genannt werden. Das geschieht aber nicht im Sinne eines Vorrangs des Zivilen vor dem Militärischen. Die militärischen Mittel werden voraussetzungslos als gleichrangige Option offen gehalten und mit der zivilen vermischt. Genaue Unterscheidungen militärischer Missionen von anderen werden nicht getroffen. Die Verbindung von militärischen mit zivilen Aktionen, von Militär mit Polizei, von bewaffneter Gewalt und Krieg mit humanitärer und Entwicklungshilfe wird als „neues Konzept“ angepriesen. Militärische Gewaltanwendung und die so notwendige zivile Hilfe in Krisengebieten „ergänzen“ sich nicht „arbeitsteilig“. Sie schließen einander aus und führen zur Unterordnung des Zivilen unter das Militärische. Man muss Recht und Unrecht auseinander halten können. Die UNO-Charta gebietet, Maßnahmen zur friedlichen Streitbeilegung nach Kapitel VI, Sanktionen friedlichen, nichtmilitärischen Charakters nach Art. 41 und militärische Maßnahmen nach Art. 42.durch Definition ihrer jeweiligen Voraussetzungen voneinander abzugrenzen. Völkerrechtliche Kriterien und spezielle Voraussetzungen für die Anwendung militärischer Gewalt werden nicht formuliert. Der EUV erlaubt völkerrechtswidrige Kriege der EU und ihre Beteiligung an solchen Kriegen.

Um den rechtzeitigen Beginn von militärischen „Missionen“ nicht am Geldmangel scheitern zu lassen, wurde mit dem Lissabonner Vertrag in Art. 41 Abs. 3 EUV eine „Anschubfinanzierung“ festgelegt, „um den schnellen Zugriff auf die Haushaltsmittel der Union zu gewährleisten, die für die Sofortfinanzierung von Initiativen“ auf militärischem Gebiet erforderlich sind.

Aufrüstung

Der Vertrag von Lissabon schleppt die Bestimmung aus dem gescheiterten Verfassungsvertrag in den Art. 42 Abs. 3 EUV hinüber, dass die Mitgliedstaaten der Union „zivile und militärische Fähigkeiten“ zur Verfügung stellen und dass sie sich „verpflichten, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“. Eine solche Verpflichtung zur Rüstung im Vertragsrecht der EU ist – gelinde gesagt – ungewöhnlich. Sie ist in keiner Verfassung der Mitgliedstaaten enthalten. Im Völkerrecht geht es um Abrüstung und Rüstungsbegrenzung, nicht um Aufrüstung. „Gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen“ werden in Art. 43 EUV nur als eine unter anderen Missionen erwähnt, ohne dass konkrete Verpflichtungen festgelegt sind, wobei offen bleibt, ob Abrüstung auch mit militärischen Mitteln bewerkstelligt werden soll. Das Hauptanliegen des Lissabonner Vertrags ist die verstärkte Aufrüstung der EU als Rechtspflicht.

Mit den Artikeln 42 Abs. 3 und 45 EUV erhält die bereits seit 2004 durch Beschluss des Rats geschaffene „Europäische Verteidigungsagentur“[4] eine nachholende vertragsrechtliche Basis. Dieses Unternehmen hieß im Konventsentwurf des Verfassungsvertrags „Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten“ und wurde von den Regierungen in das irreführende Kürzel „Verteidigungsagentur“ verniedlicht. An dieser Agentur nehmen alle EU-Mitglieder außer Dänemark teil. Es geht um die Ermittlung von Zielen für die Rüstung, um Beschaffungsverfahren, um multilaterale Projekte, um Rüstungsforschung und um die Stärkung der industriellen und technologischen Basis der Rüstung, also um Auf- und Umrüstung, um die High-Tech-Ausrüstung für Kampfeinsätze, um die Profite der Rüstungskonzerne.

Organe und Beschlussverfahren

Die allein bestimmenden Organe der EU über alles Militärische, also auch über Krieg und Frieden, sind nach Art. 26 EUV der Europäische Rat, also der Club der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und der Rat für Auswärtige Angelegenheiten, also der Zirkel ihrer Außen- und Verteidigungsminister. Der Europäische Rat „bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen. Er erlässt die erforderlichen Beschlüsse.“ Der Rat der Minister „gestaltet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ und fasst die Durchführungsbeschlüsse zu den Entscheidungen des Europäischen Rats. In der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik lassen sich die Mitgliedstaaten und ihre Regierungen, also die Exekutiven, die Entscheidungsgewalt nicht aus den Händen nehmen. Es herrscht das Prinzip der Einstimmigkeit im Europäische Rat und im Rat der Minister.[5] Festgelegte Ausnahmen vom Prinzip der Einstimmigkeit „gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen und verteidigungspolitischen Bezügen“.

Es gibt aber Instrumente, um die EU auch ohne Einstimmigkeit auf militärischem Kurs zu halten. Da ist die Möglichkeit der Erklärung einer „konstruktiven Enthaltung“ nach Art. 31 Abs. 1 EUV. Danach ist der Mitgliedstaat, der Stimmenthaltung übt, „nicht verpflichtet, den Beschluss durchzuführen, akzeptiert aber, dass der Beschluss für die Union bindend ist“. Er darf die Durchführung des Beschlusses nicht behindern. Die anderen Mitgliedstaaten haben seinen Standpunkt zu respektieren. Wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die mindestens ein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, konstruktive Enthaltung ankündigen, wird der Beschluss nicht erlassen. Das ist eine schier unüberwindbar hohe Hürde, um einen Beschluss zu verhindern, der von den „Großen“ in der EU gewollt wird.

Nach Art. 44 EUV kann der Rat “die Durchführung einer Mission einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies wünschen und über die für eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten verfügen“. Ein militärischer Kampfeinsatz muss also nicht von allen Mitgliedstaaten getragen werden. Die „fähigen“ und „willigen“ Mitgliedstaaten können vorgeschickt werden ohne dass alle anderen mitmachen müssen, können oder dürfen. Die Teilnehmer an Kampfeinsätzen und anderen Missionen können dabei ziemlich selbständig vorgehen.[6]

Ständige Strukturierte Zusammenarbeit

Darüber hinaus sieht der EUV in Art. 42 Abs. 6 und Art. 46 im militärischen Bereich eine „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ vor. Dazu gibt es noch ein Protokoll, das dem Vertrag beigefügt ist, also gleiche Rechtskraft besitzt.[7] Die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit ist ein raffiniertes Meisterstück an institutioneller Fürsorge dafür, dass militaristische EU-Politik effektiv und gegen mögliche Widerstände seitens störrischer Mitgliedstaaten durchgeführt werden kann. Die militärischen Aktionen der Fähigen und Willigen sollen durch die Unfähigen und Unwilligen nicht gestört werden. Das ganze Konstrukt ist aus dem durchgefallenen Verfassungsvertrag übernommen.

Art. 42 Abs. 6 lautet: „Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weitergehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union.“ Die Voraussetzungen für ein solches militärisches Sonderbündnis und die Verpflichtungen sind vage gehalten, werden aber im Protokoll sehr genau gefasst. „Missionen mit höchsten Anforderungen“ entpuppen sich als Einsatz massiver und hochtechnisierter Waffengewalt, also Krieg.

In Art. 46 EUV ist die Begründung und Arbeitsweise der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit geregelt. Die präsumtiven Gründungsmitglieder teilen dem Rat und dem Hohen Vertreter ihre Absicht mit. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ein Vetorecht gibt es also nicht. Wenn die präsumtiven Gründungsmitglieder über eine qualifizierte Mehrheit verfügen, können sie, ohne von Unwilligen gehindert zu werden, sich selber als Ständige Strukturierte Zusammenarbeit konstituieren. Weitere Aufnahmen in diesen Club bedürfen der Zustimmung des Rates mit qualifizierter Mehrheit. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmen. Die Mitgliedschaft in dem Club kann „ausgesetzt“ werden, wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat die Kriterien und die Verpflichtungen nach dem Protokoll nicht mehr erfüllt. Auch der Rausschmiss wird mit der qualifizierten Mehrheit der Clubmitglieder beschlossen. Ansonsten erfordern Beschlüsse des Clubs die Einstimmigkeit der Mitglieder. Man kann aus dem Club durch Mitteilung an der Rat wieder austreten. Die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit ist ein autonomes Militärbündnis im Rahmen der Union ohne parlamentarische Kontrolle.

Im Protokoll ist aufgeschrieben, was die Verpflichtung zur Aufrüstung für die Teilnehmer dieser Zusammenarbeit im einzelnen bedeutet, nämlich „die Verteidigungsfähigkeiten“ durch Ausbau der nationalen Beiträge, Beteiligung an multilateralen Streitkräften und europäischen Ausrüstungsprogrammen „intensiver zu entwickeln“, und „ spätestens 2010 über die Fähigkeit zu verfügen, entweder als nationales Kontingent oder als Teil von multinationalen Truppenverbänden bewaffnete Einheiten bereitzustellen, die auf die in Aussicht genommenen Missionen ausgerichtet sind, taktisch als Gefechtsverband konzipiert sind, über Unterstützung unter anderem für Transport und Logistik verfügen und fähig sind, innerhalb von 5 bis 30 Tagen Missionen nach Art. 43 des Vertrags über die Europäische Union aufzunehmen, um insbesondere Ersuchen der Organisation der Vereinten Nationen nachzukommen, und diese Missionen für eine Dauer von zunächst 30 Tagen, die bis auf 120 Tage ausgedehnt werden kann, aufrechtzuerhalten.“ Das lässt an Konkretheit nichts zu wünschen übrig. Das „Insbesondere für die UNO“ zeigt, dass die Missionen eben nicht nur für die UNO gedacht sind, sondern auch für andere Zwecke. Das Protokoll verpflichtet „zu konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegungsfähigkeit ihrer Truppen“. Die gigantischen Kosten für eine solche Aufrüstung kann man sich ausmalen.

Der Hohe Vertreter

Einen beträchtlichen Einfluss bei der Ausarbeitung und Durchführung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union hat der sogenannte Hohe Vertreter, der im Entwurf des Verfassungsvertrags Außenminister hieß. Der Name wurde durch den Lissabonner Vertrag gestrichen, die Funktion blieb. Nach Art. 18 Abs. 2 EUV „leitet“ er die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und „führt sie im Auftrag des Rats durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.“ Er ist Außen- und Verteidigungsminister in einer Person. Er führt ständig den Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten. Auf militärischem Gebiet geschieht nichts ohne seine Mitwirkung. Er schlägt Beschlüsse über die Einleitung von Missionen, also auch über Militäreinsätze und den „Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union“ vor,[8]; er „sorgt“ „für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen“[9]. Die Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung von Missionen beauftragt wurden, handeln „in Absprache“ mit ihm;[10] Über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit beschließt der Rat „nach Anhörung“ des Hohen Vertreters.[11] Er ist Chef der Europäischen Verteidigungsagentur.

Wenn man noch hinzu nimmt, dass der Hohe Vertreter auch einer der Vizepräsidenten der Kommission ist mit der Zuständigkeit für das auswärtige Handeln der Union, soweit die Kommission damit befasst ist, dann muss man ihn als Mann mit beängstigender und demokratiewidriger Machtfülle sehen, die im militärischen Bereich allerdings durch seine Unterstellung unter den Rat ausgebremst wird.

Verhältnis zur NATO

Das Verhältnis der EU zur NATO kommt im EUV im Art. 42 Abs. 7 vor. Es heißt dort: „Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich [der Sicherheits- und Verteidigungspolitik] bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Atlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.“ Das heißt, die Verpflichtungen aus dem NATO-Vertrag gehen vor. Einzelheiten werden weitgehend außerhalb des Primärrechts durch Entscheidungen des Europäischen Rates und des Rates, sowie durch Vereinbarungen mit der NATO geregelt. So lassen sich die wechselnden Situationen von Konkurrenz und Zusammenwirken zwischen den USA und der NATO einerseits und der EU andererseits besser beherrschen. Sie sind nicht der Zählebigkeit von Verträgen und der Schwerfälligkeit von Vertragsänderungen ausgesetzt. Die Grundfrage ist ohnehin entschieden: Die militarisierte Union ist das europäische Standbein der NATO. Die Priorität der NATO wird schon dadurch gewährleistet, das nur drei europäische NATO-Mitglieder nicht zugleich Mitglieder der EU sind (Island, Norwegen, Türkei). Im Bericht des Rats über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie wird gefordert: „EU und NATO müssen ihre strategische Partnerschaft vertiefen.“ Und der Europäische Rat vom 11./12. Dezember 2008 „bekräftigte das Ziel“, ... die strategische Partnerschaft zu stärken“.[12] Dem soll die Einrichtung einer hochrangigen EU-NATO-Gruppe dienen. Es soll eine Arbeitsteilung bei minimalen Reibungsverlusten etabliert werden.

Die Präambel des Protokolls über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit baut ausdrücklich die Brücke zur NATO auf der vertraglichen Ebene. Die EU-Mitglieder äußern dort die Überzeugung, „dass eine maßgeblichere Rolle der Union im Bereich von Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit den so genannten Berlin-plus-Vereinbarungen[13] zur Vitalität eines erneuerten Atlantischen Bündnisses beitragen wird.“ Die EU trägt zur „Vitalität“ der NATO bei!

Das Europäische Parlament

Mit Art. 36 EUV wird der bisherige Ausschluss des Europäischen Parlaments von der Mitwirkung an den Entscheidungen in der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik fortgeschrieben. In Bezug auf die Beteiligung des Parlaments an dieser Politik bleibt alles beim alten. Der Hohe Vertreter „hört das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und unterrichtet das Parlament über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Parlaments gebührend berücksichtigt werden.“ „Gebührend berücksichtigen“ und „darauf achten“ heißt, dass so gut wie kein realer Einfluss des Parlaments besteht. Laut Abs. 2 darf das Parlament Anfragen und Empfehlungen an den Rat und den Hohen Vertreter richten und zweimal jährlich, statt bisher einmal, ein Aussprache „über die Fortschritte“ auf diesem Gebiet führen. Die Entscheidungen fallen ohne das Parlament. Es ist weitgehend darauf angewiesen, was ihm der Hohe Vertreter zukommen lässt.

Der Parlamentsvorbehalt

Eine tückische Unsicherheit für das in Deutschland mit Verfassungsrang geltende Erfordernis der konstitutionellen Zustimmung des Bundestags zu jedem Auslandseinsatz der Bundeswehr ergibt sich daraus, dass militärische Einsätze nach Art. 43 Abs. 2 EUV vom Rat, also von den Regierungsvertretern beschlossen werden. Es heißt dort: „Der Rat erlässt die Beschlüsse über Missionen“, einschließlich über Kampfeinsätze. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente müssen weder vorher noch nachher gefragt werden. Im EUV ist kein innerstaatliches Zustimmungserfordernis nach dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten vorgesehen. Dass der deutsche Vertreter im Rat einem Einsatz der Bundeswehr nur zustimmt, wenn er das Plazet des Bundestages in der Tasche hat, ist frommes Gottvertrauen und keine rechtliche Sicherheit.

Die Bundesregierung kann nach § 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes[14] unter Berufung darauf, dass Gefahr im Verzuge sei, in Brüssel dem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland ohne vorherige Zustimmung des Bundestags mitbeschließen. Das vom Gesetz vorgeschriebene Nachholen des Antrags auf Zustimmung des Bundestags wird unter dem Druck bereits geschaffener Tatsachen und dem Argument notwendiger Bündnistreue stattfinden und keine freie Entscheidung des Bundestages zulassen. Der „Parlamentsvorbehalt“ zum Einsatz deutscher Streitkräfte im Ausland wird so zur Schimäre.

Die Bundesregierung hat sich auf die dubiose Verpflichtung der an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten in Art. 2 c) des entsprechenden Protokolls eingelassen, „konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Fexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen“. Man kann das schwerlich anders auffassen, denn als Aufforderung, das „schwerfällige“ parlamentarische Zustimmungsverfahren zum Bundeswehreinsatz in Deutschland zu lockern oder zu umgehen. Der Bundestag hat die mögliche Beschneidung seiner Rechte zur konstitutiven Zustimmung zu Einsätzen der Bundeswehr im Ausland hingenommen. Die Regierung hat es unterlassen, durch eine Erklärung zum Vertrag von Lissabon auf die besondere verfassungsrechtliche Situation in Deutschland in Bezug auf die konstitutive Zustimmung des Bundestages zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr hinzuweisen.

Summa summarum

Die Militarisierung ist ein verhängnisvoller Irrweg der EU. Er bedeutet kostspielige Rüstung und führt in völkerrechtswidrige Kriege und militärische Interventionen überall in der Welt. Die EU muss zu einem zivilen Staatenverbund umgebaut werden, der seinen Beitrag zum Frieden, zur internationalen Sicherheit und zur Bewältigung internationaler Herausforderungen mit nichtmilitärischen, politischen, ökonomischen und kulturellen Mitteln leistet. Man mag einwenden, das sei auf Grund des fortgeschrittenen Stadiums der Militarisierung der Union nicht mehr möglich. Wenn bei den Regierenden der politische Wille vorhanden wäre, ginge das durchaus. Aber woher soll dieser politische Wille kommen, wenn ihn die Völker nicht erzwingen? Eine zivile EU, die bewusst auf Militär und Rüstung, auf Krieg und Anwendung militärischer Gewalt verzichtet, wäre ein wichtiger Schritt zu einer friedlicheren Welt.

[1] BGBl.1992 II S. 1251.

[2] Ich zitiere den geänderten EUV in der konsolidierten Fassung nach Rolf Schwartmann (Hrsg.), Der Vertrag von Lissabon, Heidelberg 2008/09, S. 1 ff.

[3] Das ist der durch den Lissabonner Vertrag geänderte Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Schwartmann, FN. 2, S. 35 ff.

[4] Council Joint Action 2004/551/CFSP of 12. July 2004 on the establishment of the European Defence Agency, http//eur-lex.Europ.eu/LexUriServ/site/eu/oj/2004/J_245/J_ 24520040717en
00170028.pdf

[5] Vgl. zum Folgenden Art. 31 EUV.

[6] Vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2.

[7] Protokoll über die ständige strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, Schwartmann, Fn. 2, S. 198 ff.

[8] Art. 42 Abs. 4.

[9] Art. 43 Abs. 2.

[10] Art. 44 Abs. 1.

[11] Art. 46 Abs. 2 und 3.

[12] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat Brüssel vom 19. und 20. März 2009, EU-Nachrichten Dokumentation Nr. 1 vom 20.3. 2009.

[13] Die Berlin-plus-Vereinbarungen legen fest, dass sich die EU im Falle des Nichteingreifens der NATO auf bestimmte NATO-Kapazitäten zurückgreifen kann.

[14] Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland vom 18. März 2005, BGBl. I S. 775.